Referentenentwurf zur EnWG- / MsbG-Novelle hat teilweise enorme Auswirkungen auf Messstellenbetreiber
Nach dem Bruch der Ampel Ende 2024 und der daraus resultierenden Minimierung der damals vorgesehenen EnWG- / MsbG-Novelle – die im Februar dieses Jahres in Kraft getreten ist – hat das BMWE im Juli einen Referentenentwurf für eine weitere Novellierung veröffentlicht. Diese greift viele Inhalte aus dem Entwurf der Ampel-Regierung auf. Für Messstellenbetreiber gibt es neben Positivem an einigen Stellen noch Handlungsbedarf.
Neben der Aufhebung der POG-Bündelung ist vor allem die Haltefrist von zwei Jahren für grundzuständige Messstellenbetreiber positiv
Einführung einer Haltefrist
Durch die geplante Einführung einer Haltefrist können Kunden von ihrem Auswahlrecht beim Messstellenbetreiber erst zwei Jahren nach der Installation eines intelligenten Messsystems (iMSys) gebrauch machen. Eine solche Einführung ist für grundzuständige Messstellenbetreiber (gMSB) wichtig, da hierdurch die Gefahr von Assetvernichtungen und damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteilen reduziert wird. Wettbewerbliche Messstellenbetreiber (wMSB), die häufig Filialisten als Kunden haben, sind hingegen hierdurch in Zugzwang, möglichst schnell alle Filialen mit iMsys auszustatten. Ansonsten ist bei seinen Kunden ein Messstellenbetrieb aus einer Hand nicht mehr jederzeit möglich, sollten bereits manche Filialen mit iMsys des gMSBs ausgestattet sein.
Verkürzung 3-Monatsanschreiben
Eine weitere Neuerung im Referentenentwurf ist die Verkürzung des Informationsschreibens des gMSBs an Anschlussnutzer bzw. Anlagenbetreiber von 3 Monaten auf 6 Wochen. Hierdurch gewinnen gMSBs an Flexibilität bei der Rolloutplanung und der Rollout kann weiter beschleunigt werden.
Wegfall POG-Bündelung
Bisher sind Anschlussnutzern und Anlagenbetreibern, die in einem Gebäude mehrere iMSys verbaut haben, immer nur die fallhöchste Preisobergrenze (POG) in Rechnung zu stellen. Dies führt zu einem Ungleichgewicht zwischen den Kosten mehrerer iMSys und den Erlösen, die nur für ein iMSys erzielt werden dürfen. Diese Regelung muss dringend geändert werden und wird nun im Referentenentwurf erneut vorgeschlagen. Der geplante Wegfall dieser POG-Bündelung und damit die Abrechenbarkeit aller iMSys ist zu begrüßen.
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Nachbesserungen beim Referentenentwurf gibt nicht nur bei der MSB-Pönalisierung durch Nicht-Lieferung von Messwerten oder den gleichgebliebenen Rolloutquote
Pönalisierungen bei fehlerhaftem Messwertversand
Neu im Entwurf aufgenommen wurde die pauschale Pönalisierung von MSBs, wenn Messwerte nicht fristgerecht den Marktpartnern bereitgestellt werden. Die vom BMWE vorgeschlagene Aufwandsentschädigung beträgt 1 Euro brutto je Messstelle und Kalendertag, an dem ein Last-, Einspeise- oder Zählerstandsgang unter Zugrundelegung der maßgeblichen Festlegungen der Bundesnetzagentur zur Marktkommunikation nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig an den Aggregationsverantwortlichen übermittelt worden ist. Die Idee, eine höhere Fokussierung auf die Messwertqualität zu legen, ist zu begrüßen. Jedoch wäre es falsch zu sagen, dass in solchen Fällen immer der MSB die Pönalisierung zu tragen hat, auch wenn er selbst gar nichts für die Nicht-Übermittlung der Messwerte kann. Die Gründe hierfür können vielfältig sein: Sie reichen vom Systemausfall (kein IT-Dienstleister sichert 100% Verlässlichkeit zu), über höhere Gewalt, Nichterreichbarkeit des Aggregationsverantwortlichen bis hin zu Stammdatenproblemen, die der MSB nicht zu verursachen hat. Deutlich zielführender wäre eine Pönalisierung, wenn gewisse Qualitätsziele wie beispielsweise der reibungslose Durchlauf von 90% aller Messwerte angestrebt werden. Auch wäre es hilfreich, wenn das Ziel nicht sofort, sondern beispielsweise erst ab 2028 zu erreichen wäre, da im Markt viele gMSBs versucht haben, die gesetzlichen Rolloutvorgaben zu erreichen, auch wenn dies in der Vergangenheit manchmal auf Kosten der Prozess- und Messwertqualität ging.
Rolloutquoten
Bereits heute ist abzusehen, dass die aktuellen Verpflichtungen von gewissen Rolloutquoten – insbesondere mit Blick auf die Ausstattungspflichten bis Ende 2026 – so gut wie nicht zu erreichen sind. Es fehlt u.a. an massenfähigen Prozessen und technischen Geräten. Dass die Rolloutquoten im Referentenentwurf nicht angepasst wurden, ist daher zu kritisieren. Die zu erreichenden Quoten sind für die Masse nicht umsetzbar. Die Verlängerung des agilen Rollouts könnte hier Abhilfe schaffen.
Anmeldung Nulleinspeisung
Mit der Aufnahme der Nulleinspeisung in das Messstellenbetriebsgesetz können Anlagenbetreiber schriftlich in Textform erklären, dass sie keinen Strom in das Netz einspeisen, wodurch die Pflicht zur Ausstattung der Anlage mit einer Steuerungseinrichtung entfällt. Grundsätzlich ist die Idee, bei einer Nulleinspeisung keine Steuerungseinrichtung verbauen zu müssen, zwar richtig, jedoch ist die geplante Umsetzung wenig effizient. Der Aufwand für MSBs ist bei der Informationsübermittlung via einfacher Textform deutlich größer als wenn die Information der Nulleinspeisung beispielsweise vom Kunden an das Marktstammdatenregister weitergeleitet werden würde, welches dann vom MSB zentral abgerufen werden kann. Hier gibt es im Entwurf daher Nachbesserungspotential.
Visualisierung der 15-Minutenwerte als Standardleistung
Bisher werden die 15-Minutenwerte über ein Online-Portal oder eine App visualisiert und dem Anschlussnutzer einmal täglich bereitgestellt – jeweils mit den Messdaten des Vortrags. Die nun vorgesehene Änderung auf eine Messwertbereitstellung alle 15 Minuten führt zu enormem Mehraufwand. Das Datenvolumen und damit die Kosten für die Kommunikation würden in der Konsequenz stark steigen. Der notwendige Nutzen dieser kurzzyklischen Messdaten hingegen scheint überschaubar zu sein. Die POG müsste solche Kosten zukünftig berücksichtigen, da die Auskömmlichkeit weiter sinken würde. Außerdem gibt es aktuell auch keine Marktkommunikation, die diese Masse an Messwerten kurzzyklisch an den Lieferanten übermitteln kann. Gegebenenfalls ist die 15-minütige Bereitstellung als Zusatzleistung mit aufzunehmen, da diese dann separat bepreist werden kann. Allerdings könnten viele Anwendungsfälle, die 15-Minutenwerte benötigen, auch durch die Bestellung von TAF 14 (hochfrequente Messdatenbereitstellung) bedient werden. Die Notwendigkeit von 15-Minutenwerten als Standardleistung ist daher kaum gegeben und die Idee kritisch zu sehen.
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