Zwischenstand zum NEST-Prozess: Bundesnetzagentur legt Festlegungsentwürfe zur Neugestaltung des Regulierungsrahmens vor

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Das Ziel des NEST-Prozesses ist es, den bereits bestehenden Regulierungsrahmen für Strom- und Gasnetzbetreiber grundlegend weiterzuentwickeln und auf zukünftige Entwicklungen vorzubereiten. Die Kernziele sind hierbei die Anpassung der Regularien an neue Herausforderungen der Energiewende inkl. der Stärkung von Investitionsanreizen. Wichtig ist es hierbei, dass die Balance von Effizienz und Transformation gewahrt wird. Der NEST-Prozess dient dazu, die Regulierungsinstrumente stetig zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Er ist als offenes Konsultationsverfahren angelegt, in dem verschiedene Akteure aktiv eingebunden werden.

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Veröffentlichung der Festlegungsverfahren

Anfang des Jahres hat die Große Beschlusskammer Energie den Zwischenstand zum Festlegungsverfahren im Kontext des NEST-Prozesses veröffentlicht. Am 18.06.2025 wurden die cRAMEN Strom (GBK-25-01-1#1) und RAMEN Gas (GBK-25-01-2#1) sowie zu den Methodenfestlegungen StromNEF/ GasNEF (GBK-24-02-1#3 und GBK-24-02-2#3) nun zur Entscheidung vorgelegt. Am 30.06. folgten die Festlegungsentwürfe zu den Methodenfestlegungen zur Kapitalverzinsung (GBK-25-02-3#1), zum Effizienzvergleich (GBK-24-02-3#5) sowie zum Produktivitätsfaktor (GBK-24-02-3#4).

In den Festlegungsentwürfen sind die zentralen Inhalte von RAMEN Strom und Gas definiert. Unter ihnen befinden sich

  • die Beschreibung des künftigen Anreizregulierungssystems,
  • die Bestimmung der Dauer der Regulierungsperiode,
  • die Einführung von wesentlichen regulatorischen Instrumenten,
  • die Vorgabe einer pauschalisierten Bestimmung der Kapitalkosten,
  • die Definition eines Katalogs besonderer Kostenkategorien (KAnEu) sowie
  • die Konkretisierung der Intention und Wirkung des ergänzenden OPEX-Anpassungsfaktors.

Die zentralen Inhalte der Entwurfsfestlegungen in den Verfahren StromNEF und GasNEF betreffen insbesondere die Vorgaben zur Ermittlung des Ausgangsniveaus, das für die Festsetzung der Erlösobergrenzen maßgeblich ist. Im Fokus stehen dabei unter anderem die geplante Umstellung des bisherigen Kapitalerhaltungssystems auf ein Modell der reinen Realkapitalerhaltung, die Festlegung der Bezugsbasis für die Berechnung der WACC-Rate, die Methodik zur Ermittlung der Gewerbesteuer sowie die Einführung eines pauschalen Ansatzes für das Umlaufvermögen.

Der Festlegungsentwurf zur Kapitalverzinsung enthält zentrale, methodische Vorgaben zur Ermittlung des pauschalierten, gewichteten Kapitalkostensatzes. Er konkretisiert insbesondere die Berechnungsgrundlagen für die Eigen- und Fremdkapitalzinssätze sowie die anzuwendenden Kapitalstrukturquoten. Zur Bestimmung des Eigenkapitalzinssatzes wird weiterhin das Capital Asses Pricing-Modell verwendet. Die Fremdkapitalkosten sollen jährlich für Neuinvestitionen aktualisiert werden und sich an marktorientieren und indexbasierten Referenzreihen orientieren.

Kerninhalte der aktuellen Festlegungsentwürfe zum Effizienzvergleich sind unter anderem die methodischen Grundlagen für die Durchführung des Effizienzvergleichs, Vorgaben zur Ermittlung relevanter Parameter, die Festlegung des Abbaupfads sowie die Regelungen zur Abrechnung zwischen den ermittelten Effizienzwerten. Es wird nun nicht mehr nach der Methode eines „Best-of-Four“ ausgewählt. Stattdessen wird nun aus den DEA- und SFA-Effizienzwerten je ein Durchschnittswert gebildet und im Anschluss der für den Netzbetreiber günstigere angesetzt. Die Festlegungen richten sich an die Betreiber von Verteilernetzen im Strom- und Gasbereich im Rahmen des Regelverfahrens sowie an die Fernleitungsnetzbetreiber.

Der Festlegungsentwurf regelt zudem die künftige Bestimmung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors (Xgen) für Strom- und Gasverteilernetze sowie Fernleitungsnetze. Vorgesehen ist eine Ableitung auf Basis eines reinen Malmquist-Modells bezogen auf die Gesamtkosten, wobei der Xgen, wie auch der Verbraucherpreisindex (VPI), ausschließlich auf die Betriebskosten angewendet werden soll.

Die Neugestaltung der Anreizregulierung kann insbesondere zu Investitionshemmnissen sowie mehr Bürokratie führen

Die Festlegungsentwürfe stoßen bei vielen Marktakteuren auf Ablehnung. Branchenverbände, Netzbetreiber und Experten sehen in den Regeln potenzielle Fehlanreize, die unter anderem die Investitionsbereitschaft hemmen und unnötige Komplexität schaffen.

Der Verband kommunaler Unternehmen warnt davor, dass die Entwürfe Investitionen in die Energiewende gefährden könnten, da sie zu einer strukturellen Verschlechterung der Einnahmen der Netzbetreiber führen, unter anderem durch die Reduzierung dauerhaft nicht beeinflussbarer Kosten. VKU-Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebling teilte über eine Pressemitteilung mit: „Die Energiewende braucht starke Netze – und dafür brauchen die Netzbetreiber verlässliche Rahmenbedingungen. Die Vorschläge der Bundesnetzagentur entziehen den Netzbetreibern jedoch Mittel in Milliardenhöhe, die für den dringend notwendigen Aus- und Umbau der Stromnetze benötigt werden“. Auch sieht er die geplante Verkürzung der Regulierungsperioden von bisher fünf auf nun drei Jahre kritisch, da dies mehr Bürokratie sowohl für die Wirtschaft als auch für die BNetzA bedeutet.

Des Weiteren wird bemängelt, dass zukünftig bereits im Ausgangsniveau ineffiziente Kosten gestrichen werden sollen. Dies widerspricht jedoch dem Prinzip der Anreizregulierung, wodurch die Verbesserung wirtschaftlicher Prozesse und die Minimierung des ineffizienten Kostenanteils aktiv gefördert werden sollen.

Die Kritik an den Entwürfen konzentriert sich im Wesentlichen auf drei zentrale Befürchtungen: Zum einen sehen viele Marktakteure eine finanzielle Belastung der Netzbetreiber, da die vorgesehenen Regelungen zu reduzierten Einnahmen und damit zu einer Schwächung der Investitionsfähigkeit führen könnten. Zum anderen wird befürchtet, dass anstelle einer Entlastung eher zusätzliche Bürokratie geschaffen wird, was insbesondere kleinere Netzbetreiber vor organisatorische Herausforderungen stellt. Zusätzlich werden methodische Unklarheiten bemängelt, die zu intransparenten und unflexiblen Vorgaben führen und somit das Vertrauen in die künftige Regulierungslogik beeinträchtigen könnten. In der anstehenden Konsultationsphase und den geplanten Workshops wird es nun entscheidend darauf ankommen, diese Kritikpunkte ernsthaft zu berücksichtigen und die Festlegungsentwürfe gezielt nachzubessern.

Geplante NEST-Änderungen können unter Umständen aber auch zu geringerem internem Aufwand führen

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßt, dass der Reformansatz Preis-Leistungs-Anreize stärkt. Netzbetreiber sollen künftig nicht nur für Kosteneffizienz, sondern auch für die Qualität ihrer Leistungen belohnt werden.

Mehrere Branchenvertreter, darunter die Thüga-Gruppe, begrüßen die Einführung pauschalierter Methoden wie bei der WACC-Ermittlung (gewichtete, durchschnittliche Kapitalkosten). Durch die Änderung kann der Aufwand für individuelle Kapitalquoten reduziert und der bürokratische Aufwand gemindert werden, zumindest wenn die Parametrisierung fair ausgestaltet wird.

Fazit zu den NEST-Änderungen

Auch wenn aktuell eine merkbare Skepsis hinsichtlich der finanziellen Belastung und der methodischen Komplexität herrscht, bieten die Entwürfe die Chance auf eine moderne Anreizregulierung. Der Fokus liegt nun nicht mehr allein auf der Kostenminimierung, sondern belohnt auch Effizienz, Servicequalität sowie Innovationsfähigkeit. Ob die geplante Änderung tatsächlich zu Verbesserungen führen, hängt davon ab, wie konkret die positiven Ansätze in die finalen Festlegungen integriert werden und inwieweit durch Konsultationen und Workshops die notwendige Feinjustierung erfolgen wird.