BGH-Urteil stellt strengere Anforderungen an Werbung mit dem Begriff der Klimaneutralität
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Der Bundesgerichtshof hat am 27. Juni 2024 (Az. I ZR 98/23) entschieden, dass Werbung mit Begriffen wie „klimaneutral“ nur zulässig ist, wenn die genaue Bedeutung direkt in der Werbung erläutert wird; Unternehmen müssen diese Begriffe direkt auf dem Produkt detailliert erklären, was Auswirkungen auf eine Vielzahl an Branchen haben wird
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Im konkreten Fall betraf es eine Werbung des Herstellers von Lakritz und Fruchtgummi, Katjes, der 2021 in einer Fachzeitschrift für Lebensmittel mit dem Begriff „klimaneutral“ warb; die Produktion selbst war jedoch nicht CO2-neutral, sondern wurde durch Unterstützung von Klimaschutzprojekten über „ClimatePartner“ erreicht
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Auch Energieversorgungsunternehmen und Stadtwerke werden kritisch betrachtet; bereits in der Vergangenheit forderte die Deutsche Umwelthilfe, dass Verbraucher durch Werbung für vermeintlich klimaneutrales Erdgas nicht in die Irre geführt werden sollten