BGH-Urteil stellt strengere Anforderungen an Werbung mit dem Begriff der Klimaneutralität

Der Bundesgerichtshof hat am 27. Juni 2024 (Az. I ZR 98/23) entschieden, dass Werbung mit Begriffen wie „klimaneutral“ nur zulässig ist, wenn die genaue Bedeutung direkt in der Werbung erläutert wird; Unternehmen müssen diese Begriffe direkt auf dem Produkt detailliert erklären, was Auswirkungen auf eine Vielzahl an Branchen haben wird

Im konkreten Fall betraf es eine Werbung des Herstellers von Lakritz und Fruchtgummi, Katjes, der 2021 in einer Fachzeitschrift für Lebensmittel mit dem Begriff „klimaneutral“ warb; die Produktion selbst war jedoch nicht CO2-neutral, sondern wurde durch Unterstützung von Klimaschutzprojekten über „ClimatePartner“ erreicht

Auch Energieversorgungsunternehmen und Stadtwerke werden kritisch betrachtet; bereits in der Vergangenheit forderte die Deutsche Umwelthilfe, dass Verbraucher durch Werbung für vermeintlich klimaneutrales Erdgas nicht in die Irre geführt werden sollten

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