Der Bundestag hat die EnWG-Novelle beschlossen, mit neuen Flexibilitätsanreizen und mehr Dezentralität der Energieversorgung

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Mit Beschluss vom 13. November 2025 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften“ verabschiedet. Die Novelle adressiert unter anderem Energiegemeinschaften, Speicherregulierung, Umgang mit Kundenanlagen, Vehicle-to-Grid-Modelle sowie Absicherungspflichten für Versorger. Es wurden jedoch keine Sanktionen für verzögerten Smart-Meter-Rollout beschlossen.

Erstmals wird Energy Sharing in Deutschland gesetzlich geregelt

Mit der EnWG-Novelle wird Energy Sharing erstmals in Deutschland gesetzlich geregelt. Haushalte oder Unternehmen in einem Gebiet können künftig selbst erzeugten erneuerbaren Strom miteinander teilen, ohne dass sie wie klassische Energieversorger behandelt werden. Die Novelle sieht vor, dass Anlagenbetreiber innerhalb eines Bilanzierungsgebiets – und perspektivisch auch in angrenzenden Gebieten – Strom direkt an Mitglieder ihrer Gemeinschaft weitergeben können. Die Anlagenbetreiber sind in vielen Fällen von Lieferantenpflichten befreit und können mit einfachen Vereinbarungen die Vertragsbeziehungen regeln.

Batteriespeicher sollen privilegiert behandelt werden

Batteriespeicher ab 1 MWh Kapazität sowie untertägige Wärme- und Wasserstoffspeicher erhalten künftig eine Außenbereichsprivilegierung. Normalerweise dürfen neue Anlagen im sogenannten Außenbereich, also außerhalb geschlossener Ortschaften, nur gebaut werden, wenn sie ausdrücklich im Gesetz als zulässig („privilegiert“) genannt sind. Batteriespeicher gehörten bislang nicht dazu. Dadurch brauchte man oft aufwendige Bauleitplanung oder Sondergenehmigungen, um solche Projekte genehmigt zu bekommen. Nun werden Großbatteriespeicher ausdrücklich als eigenständige privilegierte Anlagen eingestuft, und damit die Genehmigung großer Speicherstandorte im Außenbereich erheblich erleichtert.

Eine weitere Änderung betrifft die Netzentgeltbefreiung. Bisher waren nur Speicher befreit, die ausschließlich Netzstrom eingelagert und wieder ausgespeichert haben. Gemischt genutzte Speicher mussten bei der Netzstromaufnahme Netzentgelte entrichten, wenn sie zusätzlich Strom aus lokalen Anlagen integrierten. Diese Einschränkung hatte insbesondere bei Kombinationsmodellen aus PV-Anlagen, Kundenanlagen und Quartiersspeichern eine hemmende Wirkung. Nun können gemischt genutzte Speicher – etwa Batteriespeicher in Kombination mit PV-Anlagen – ebenfalls ohne zusätzliche Netzentgelte betrieben werden.

Die Novelle vereinfacht die Genehmigung großer Batteriespeicher und beseitigt zentrale Kostennachteile. Für Energieversorger wird es damit deutlich attraktiver, Speicher als Bestandteil ihrer Produkte einzubinden, sei es zur Netzstützung, zur Eigenverbrauchsoptimierung oder für neue Tarifmodelle.

Bestehende Kundenanlagen erhalten Bestandsschutz für die nächsten drei Jahre

Bestehende Kundenanlagen – etwa Stromnetze innerhalb von Wohnquartieren oder Wohngebäude mit gemeinschaftlichen PV-Anlagen – dürfen in einer Übergangsregelung bis Ende 2028 weiterhin wie bisher betrieben werden, ohne die Pflichten eines Netzbetreibers erfüllen zu müssen. Damit fallen Mieterstromprojekte nicht unter komplexe Netzbetreiberregeln. Die EnWG-Novelle reagiert damit auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach Betreiber lokaler Energieanlagen als Verteilnetzbetreiber gelten könnten, sobald sie Strom an Dritte verkaufen. Dies hätte auch kleine Mieterstromprojekte in eine komplexe Regulierung gedrängt.

Für Neuanlagen hingegen besteht keine Entlastung. Diese werden weiterhin potenziell von der BGH-Rechtsprechung erfasst, die bei Stromlieferungen an Dritte die Möglichkeit einer vollständigen Netzbetreiberregulierung vorsieht.

Die Novelle macht den Weg für bidirektionales Laden frei

Ein wesentlicher Fortschritt der Novelle betrifft die regulatorische Gleichstellung von Fahrzeugbatterien mit stationären Speichern. Bislang galt rückgespeister Strom aus E-Autos als erneuter Verbrauch – mit allen Entgelten und Abgaben. Die Novelle hebt diese Doppelbelastung auf. E-Autos gelten künftig als vollwertige Speichertechnologie, ähnlich Pumpspeichern oder Großbatterien. Damit wird rückgespeister Strom aus Elektroautos nicht mehr doppelt mit Netzentgelten belastet und es entsteht erstmals ein fairer Rahmen für die Nutzung der Fahrzeugflotte als dezentrales, gesteuertes Speicherpotenzial.

Versorger müssen Beschaffungsrisiken künftig nachweisbar absichern

Die EU verlangt, dass Energieversorger ihre Beschaffungsrisiken für Haushaltskunden absichern, um sie vor Preisspitzen und Lieferausfällen zu schützen.

Der Bundestag hat den Entwurf nun verschärft: Die Novelle verlangt ausdrücklich, dass Versorger künftig nachweisbare Absicherungsstrategien für Haushaltskundinnen und -kunden vorhalten müssen, nicht lediglich deren Entwicklung in Aussicht stellen. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) soll künftig überwachen, ob Energieversorger diese Pflichten erfüllen. Sollte die Strategie eines Versorgers nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, kann die BNetzA eine Überarbeitung verlangen. Es ist bislang nicht bekannt, ob die BNetzA regelmäßige Prüfungen durchführen oder ob sie verbindliche Mindeststandards für das Risikomanagement definieren wird. Deshalb bleibt offen, wie eine „angemessene“ Strategie konkret aussehen muss und welches Vorgehen die BNetzA akzeptieren wird.

Sanktionen für verschleppten Smart-Meter-Rollout wurden nicht beschlossen

Obwohl der Einbau von intelligenten Messsystemen für viele inzwischen theoretisch mögliche Flexibilitätshebel (flexible Tarife, Energy Sharing) eine Voraussetzung ist, enthält die Novelle keine Sanktionen für den verzögerten Smart-Meter-Rollout. Der Rollout soll zwar beschleunigt werden, verbindliche Vorgaben oder Sanktionen fehlen jedoch. Lediglich ein Prüfauftrag für 2026 ist vorgesehen.

Die Novelle bringt mehr Klarheit sowie Rechts- und Planungssicherheit, aber auch Verpflichtung und strategischem Anpassungsdruck

Stakeholder und Verbände bewerten die EnWG-Novelle überwiegend positiv, weil sie mehr Klarheit und damit Rechts- und Planungssicherheit schafft. Die Möglichkeit, Speicher, lokale Netze und Energy Sharing einzusetzen, wird als wichtige Chance für eine dezentrale Energieversorgung gesehen.

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) begrüßt, dass die Novelle mehr Klarheit sowie Rechts- und Planungssicherheit schafft und auf eine möglichst unbürokratische Umsetzung der europäischen Vorgaben abzielt. Die Vorgaben zum Bürokratieabbau werden aber als noch nicht ausreichend kritisiert. Hier bedarf es laut BDEW weiterer Maßnahmen, um zu der dringend erforderlichen Entlastung der Energieversorgungsunternehmen zu kommen.

Beim Thema Energy Sharing begrüßt der BDEW zwar das innovative Konzept, betont aber, dass dessen Akzeptanz maßgeblich von der praktischen Umsetzbarkeit abhänge. Zentrale Herausforderungen sieht der Verband in der Komplexität der Bilanzierung, der Verfügbarkeit granularer Verbrauchsdaten und der fairen Kostenverteilung zwischen den Beteiligten. Bei den verschärften Absicherungspflichten für Energieversorger warnt der BDEW vor einer unverhältnismäßigen nationalen Übererfüllung europäischer Mindeststandards, die zu erhöhten Betriebskosten und Marktzutrittsbarrieren insbesondere für kleinere Anbieter führen könnte.

Gesamtfazit

Die Regelungen der EnWG-Novelle, die mehr Flexibilität und Bürgerbeteiligung erlauben, z.B. zu Energy Sharing, Batteriespeichern oder Kundenanlagen, sind durchaus zu begrüßen. Kritisch ist jedoch, dass noch Unklarheiten bestehen bleiben, z. B. zur Regelung für Kunden-Neuanlagen oder zum verzögerten Smart-Meter-Rollout.

Für Energieversorger bringt die EnWG-Novelle eine Mischung aus Entlastung sowie neuen Aufgaben und Herausforderungen mit sich:

Die Genehmigung großer Batteriespeicher wird vereinfacht, und damit wird es für Energieversorger deutlich attraktiver, Speicher als Bestandteil ihrer Produkte einzubinden, sei es zur Netzstützung, zur Eigenverbrauchsoptimierung oder für neue Tarifmodelle. Beim bidirektionalen Laden ergeben sich für Energieversorger Chancen, neue Tarife, Flexibilitätsprodukte und Plattformen aufzubauen. Beim Kundenanlagenschutz besteht weiterhin Unsicherheit für Neuanlagen, und das Fehlen einer langfristigen Lösung wird strategische Investitionen der Branche behindern.

Die kommenden Jahre werden zeigen, ob es gelingt, aus regulatorischen Verbesserungen wirtschaftliche Anwendungen zu entwickeln. Die nächste Reform 2026 wird entscheidend sein, um Smart Metering, Energy Sharing und Flexibilitätsmärkte voll funktionsfähig zu machen.

Quellen:

Deutscher Bundestag – Schutz der Verbraucher vor Strompreisschwankungen beschlossen

Deutscher Bundestag Drucksache 21/1497