SPD, Grüne und Union einigen sich auf EnWG-/MsbG-Novelle
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SPD, Grüne und Union einigen sich auf EnWG-/MsbG-Novelle
SPD und Grüne haben mit der Union einen Kompromiss gefunden, um wichtige energiepolitische Rahmenparameter zeitnah gesetzlich zu verankern. Dieser Kompromiss ist notwendig geworden, nachdem die FDP aus der Ampel-Koalition ausgeschieden ist und die zuvor novellierten Fassungen des Energiewirtschaftsrechts (EnWG) und angrenzende energiewirtschaftliche Gesetze wie dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) danach keine Zustimmung mehr bekommen hätten. Um die Gesetzesvorhaben zu verabschieden, finden am Freitag den 30.01.2025 die zweite und dritte Beratung im Bundestag statt.
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Steigerungen der Preisobergrenzen
Eine wesentliche Änderung ist die Anpassung der Preisobergrenzen. Während der von den Anschlussnetzbetreibern zu zahlende Beitrag gleich bleibt, erhöht sich der Anteil der Anschlussnutzer i. d. R. um 20€. Handelt es sich bei dem Smart Meter Einbau um einen Einbau auf Kundenwunsch, fallen zusätzlich nochmal einmalig 100€ an. Durch den Wegfall verschiedener Cluster beim optionalen Rollout sind zukünftig 30€ sowohl vom Anschlussnetzbetreiber als auch vom Anschlussnutzer zu bezahlen. Für moderne Messeinrichtungen ändert sich die Preisobergrenze von 20€ auf 25€.
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Veränderung der Rolloutcluster und Rolloutquoten
Während es in der Vergangenheit beim optionalen Einbau von intelligenten Messsystemen unterschiedliche Cluster gegeben hat, werden diese nun zusammengefasst als ein Cluster für den optionalen Einbau.
Beim verpflichtenden Einbau bei Anlagenbetreibern mit über 100 kWp ist sicherzustellen, dass im Zeitraum von Oktober 2027 bis Oktober 2028 mind. 90% der neu installierten Leistung mit einem intelligenten Messsystem (iMSys) ausgestattet werden. Dies wird Ende 2028 erstmalig überprüft, ehe die Beibehaltung der iMSys-Ausstattung mit mind. 90% der neu installierten Leistung Ende 2030 erneut überprüft wird. Ende 2032 müssen dann insgesamt (d. h. inkl. den Bestandsanlagen) mind. 90% der gesamten installierten Leistung mit iMSys ausgestattet sein. Bei Letztverbrauchern mit über 100.000 kWh Verbrauch sind mind. 90% der ab 2028 neu installierten Messstellen mit iMSys auszustatten. Eine Überprüfung der Einhaltung geschieht Ende 2028 und Ende 2030, ehe Ende 2032 mind. 90% der gesamten Messstellen mit iMSys ausgestattet sein müssen.
Bei Anlagenbetreibern mit unter 100 kWp Leistung gilt eine Ausstattungspflicht von mind. 90% bei allen Anlagen, die ab Inkrafttreten des Gesetzes bis Ende 2026 installiert werden. Ende von 2028 und 2030 gibt es erneute Überprüfungen, ob weiterhin mind. 90% der neu installierten Leistung mit iMSys ausgestattet wurden, ehe die Ausstattungsquote 2032 mind. 90% bei der gesamten installierten Leistung beträgt.
Bei Letztverbrauchern mit einem Verbrauch von unter 100.000 kWh sind bis Ende 2025 mind. 20% der Messstellen, die ein iMSys bekommen müssen, entsprechend auszustatten. Ab Inkrafttreten des Gesetzes sind mind. 90% der ab diesem Zeitpunkt neu zu installierenden Messstellen mit iMSys auszustatten. Dies wird Ende 2026, Ende 2028 und Ende 2030 jeweils überprüft. Bis Ende 2032 sind dann mind. 90% aller Messstellen, die dem Pflichteinbau unterliegen, auszustatten.
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Steuerung wird Teil der Standardleistung
Netzbetreiber müssen in der Lage sein, gewisse Anlagen jederzeit steuern zu können und die Ist-Einspeisung abzurufen. Diese Fähigkeit muss durch sich regelmäßig wiederholende, verpflichtende Tests sichergestellt werden. In dem nun vorliegenden Entwurf wird die Steuerung Teil der Standardleistung und muss somit über die Preisobergrenze verrechnet werden.
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Keine Vergütung negativer Strompreise
In den letzten Jahren hat die Anzahl der Stunden mit negativen Strompreisen deutlich zugenommen. Durch den rasanten Ausbau insbesondere der PV-Anlagen und die Aussicht, dass der Ausbau hier auch weiterhin deutlich stärker zunimmt als der Ausbau und die Flexibilisierung des Netzes durch beispielsweise Speicher ist davon auszugehen, dass solche Situationen zukünftig noch häufiger vorkommen. Aus diesem Grund gibt es in solchen Situationen zukünftig keine Vergütung mehr für die Anlagenbetreiber, um der aktuellen Schattenseite des starken Solarausbaus entgegen zu wirken.
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Keine Direktvermarktungspflicht für mittelgroße Solaranlagen
Alternativ zur garantierten Einspeisevergütung können Betreiber von Solaranlagen ihren Strom über Direktvermarkter auf dem Großhandelsmarkt verkaufen. Eine zwischenzeitlich vorgesehene Pflicht zur Direktvermarktung auch für mittelgroße Solaranlagen ist in dem Kompromiss nun aber erstmal nicht vorgesehen.
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Fazit
Dass der Kompromiss nun noch vor der Wahl ausgehandelt werden konnte, unterstreicht die Bedeutung der Novellierungen für die Energiewirtschaft und ist insgesamt positiv zu sehen, da es Rahmenparameter festlegt, an denen es sich nun zu orientieren gilt. Sie stellt wichtige Weichen für die Energiewende und die Versorgungssicherheit. Durch die Erhöhung der Preisobergrenzen steigt insgesamt die Wirtschaftlichkeit der MSBs. Ob wirklich der Großteil der MSBs die 20% Rolloutquote bei Letztverbrauchern unter 100.000 kWh bis Ende 2025 erreicht, ist mehr als fraglich, da die Hälfte der MSBs (vor allem kleine Stadtwerke) bisher beim Smart Meter Ausbau kaum aktiv wurden. Je nach Strafe bei Nichterreichung der Zielvorgaben kann hier insbesondere auf den Auffang-MSB einiges an Herausforderungen zukommen.
Ob die Steuerung von Anlagen zeitnah wirklich bei vielen MSBs automatisiert durchführbar ist kann angezweifelt werden. Dafür müssen häufig noch Prozesse, Schnittstellen und Verantwortungen innerhalb der EVUs geklärt und ausgeprägt werden. Daher gilt es insbesondere hier schnell Zielprozesse zu implementieren und bei Bedarf kurzfristig Interimsprozesse aufzustellen.
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