EU-Richtlinie gegen irreführende Nachhaltigkeitswerbung für Unternehmen tritt in Kraft

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„Grün“, „klimaneutral“, „nachhaltig“: Begriffe wie diese gehören seit Jahren zum Standardrepertoire der Produktkommunikation, oft ohne dass erkennbar wird, worauf sie sich konkret beziehen. Genau hier setzt die EmpCo-Richtlinie an. Hinter dem Kürzel steht die EU-Richtlinie 2024/825, die „Empowering Consumers Directive“. Sie schafft kein eigenes Regelwerk, sondern ändert zwei zentrale Rechtsakte: die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) und die Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU). 

Die Mitgliedstaaten mussten die erforderlichen Maßnahmen bis zum 27. März 2026 erlassen; angewendet werden diese Maßnahmen ab dem 27. September 2026. Der methodische Kern lässt sich in einem Satz zusammenfassen: Je allgemeiner und positiver eine Umweltaussage ausfällt, desto höher sind die Anforderungen an ihre Belegbarkeit, Eindeutigkeit und Transparenz. 

Allgemeine Umweltaussagen brauchen einen anerkannten Leistungsnachweis

EmpCo erweitert die schwarze Liste des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG, also die Aufzählung jener Praktiken, die unter allen Umständen verboten sind. Zukünftig sind allgemeine Umweltaussagen unzulässig, wenn sich die darin hervorgehobenen positiven Umweltleistungen nicht eindeutig nachweisen lassen. Genannt werden unter anderem Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“, „klimafreundlich“, „energieeffizient“ oder „biobasiert“. Als Nachweis hier gelten etwa das EU-Umweltzeichen, offiziell anerkannte Kennzeichnungssysteme nach EN ISO 14024 Typ I oder Umwelthöchstleistungen nach sonstigem Unionsrecht. 

Entscheidend ist also die Konkretisierung. Wird die Aussage auf demselben Medium klar und hervorgehoben spezifiziert, gilt sie nicht als allgemeine Umweltaussage. Die Richtlinie illustriert das am Beispiel der Verpackung: Die Formulierung „klimafreundliche Verpackungen“ ist zu allgemein, hingegen ist die Formulierung „100 Prozent der für die Herstellung verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen“ spezifisch und damit zulässig. Ebenfalls verboten ist es, eine Aussage auf das gesamte Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit zu beziehen, wenn sie tatsächlich nur einen Teilaspekt betrifft. Die Richtlinie nennt hierzu ausdrücklich den Fall, dass ein Unternehmen den Eindruck erweckt, ausschließlich erneuerbare Energie zu nutzen, obwohl zahlreiche Anlagen weiterhin fossil betrieben werden.

 

Kompensationsbasierte Klimaaussagen sind verboten, Zukunftsziele brauchen einen Plan  

Besondere Relevanz für Energie- und Industrieunternehmen hat die neue Nummer 4c der Richtlinie 2005/29/EG: Verboten ist jede Aussage, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen stützt und dem Produkt neutrale, verringerte oder positive Klimaauswirkungen zuschreibt – etwa „klimaneutral“, „zertifiziert CO2-neutral“, „mit Klimaausgleich“ oder „mit reduziertem CO2-Fußabdruck“. Zulässig bleiben solche Aussagen nur, wenn sie auf den tatsächlichen Auswirkungen im Lebenszyklus beruhen und nicht auf Kompensation außerhalb der Wertschöpfungskette. Für Investitionen in Umweltinitiativen einschließlich Projekten für Emissionsgutschriften darf weiterhin geworben werden, sofern die Information nicht irreführend ist. 

Zukunftsbezogene Aussagen, etwa Netto-Null-Ziele, erfordern klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen in einem detaillierten Umsetzungsplan mit messbaren, zeitgebundenen Zielen und zugewiesenen Ressourcen. Der Plan muss zudem regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden, dessen Erkenntnisse den Verbrauchern zugänglich sind. Hinzu kommen weitere Tatbestände: Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem oder staatliche Festsetzung sind unzulässig, Vergleichsdienste müssen ihre Methode offenlegen, und gesetzliche Anforderungen dürfen nicht als Besonderheit des eigenen Angebots dargestellt werden.

 

In der Energiewirtschaft berühren die neuen Vorgaben etablierte Begriffe  

Nach Einschätzung der Rechtsanwälte Ines Maier und Leopold Gottinger von der Kanzlei Rödl ist etwa „grüner Strom“ kritisch, solange offenbleibt, ob erneuerbare Erzeugung, eine Lieferung mit Herkunftsnachweisen, ein Ökolabel oder zusätzliche Investitionen gemeint sind. Ähnlich verhält es sich aus ihrer Sicht mit dem Begriff „emissionsfrei“, wenn nur der laufende Anlagenbetrieb betrachtet wird, nicht aber Herstellung, Transport und Vorketten. Aussagen wie „CO2-frei“, „Net Zero“ oder „klimapositiv“ gehen nach dieser Einschätzung zu weit, wenn ihnen lediglich ein bilanziell zugeordneter, emissionsärmerer Strommix zugrunde liegt. 

Die Kanzlei zieht die Grenze dort, wo die Werbung einen umfassenderen Umwelteffekt suggeriert, als belegt ist. Bei Grünstromtarifen nennt sie als belastbares Beispiel eine Aussage, die die bilanzielle Belieferung und die Zuordnung über entwertete Herkunftsnachweise ausweist; das Versprechen einer direkten Lieferung aus einer regionalen Windanlage sei dagegen nur bei nachvollziehbarer physischer oder vertraglicher Zuordnung tragfähig. Für Industrieunternehmen empfiehlt sie, Nachhaltigkeitsangaben von Lieferanten nicht ungeprüft in die eigene Kommunikation oder Klimabilanz zu übernehmen.

 

Das Risiko wirkt in Deutschland schon heute über das Wettbewerbsrecht   

Die unmittelbaren Folgen irreführender Nachhaltigkeitswerbung ergeben sich hierzulande vor allem aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): Abmahnungen, strafbewehrte Unterlassungserklärungen, einstweilige Verfügungen sowie Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche, dazu Kosten und Reputationsschäden. Dass Gerichte bereits vor dem Anwendungsbeginn streng prüfen, zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf: Fossiles Erdgas darf nicht als „Ökogas“ beworben werden (Az. 38 O 97/25). Das beklagte Unternehmen legte keine Berufung ein und verwies auf eine marktweit gebräuchliche Produktbezeichnung sowie darauf, Emissionen stets über Emissionsgutschriften adressiert zu haben. 

Praktisch sind für die Vorbereitung vor allem drei Schritte durchzuführen: 

  • sämtliche werblichen Nachhaltigkeitsaussagen über Website, Social-Media, Verpackungen und Marketingmaterial sind zu erfassen und rechtlich zu klassifizieren 
  • für jede Aussage ist eine belastbare Beleg- und Datenakte aufzubauen und ein verbindlicher Freigabeprozess für das Marketing zu etablieren 
  • eine Vertriebs- und ESG-Kommunikation ist zu etablieren. 

 

Fazit: Weniger Schlagwort, mehr Nachweis 

EmpCo verändert weniger, ob Unternehmen grundsätzlich über Nachhaltigkeit sprechen, als vielmehr wie. Sanktioniert wird nicht die Nachhaltigkeitskommunikation als solche, sondern die unklare, unbelegte oder überdehnte Aussage. Zu erwarten ist eine Verschiebung weg von pauschalen Werbeversprechen hin zu Angaben über konkrete Anlagen, Liefermengen und Zeiträume sowie zu transparent erläuterten Zertifikaten und Kompensationen. 

Die Branche blickt mit gemischten Erwartungen darauf. Naturstrom-Vorstandschef Oliver Hummel verbindet mit EmpCo vor allem „mehr Aufwand und mehr Rechtsrisiko“ und erwartet keinen echten Vertriebshebel. Nahezu jede positive Umweltaussage bleibe angreifbar, insbesondere in einem Abmahnumfeld, das systematisch nach Schwachstellen suche. Zugleich gewinnt eine belegbare Nachhaltigkeitsleistung an Wert: Wer seine Umweltwirkung mit Daten unterlegen kann, verliert wenig und kann sich gegenüber Wettbewerbern positionieren, die bislang mit Schlagworten gearbeitet haben. Die Vorarbeit, also die Bestandsaufnahme der Aussagen, die Sicherung der Datengrundlage und die Einrichtung eines Freigabeprozesses, lohnt sich unabhängig davon, wie streng einzelne Tatbestände im Einzelfall ausgelegt werden.