Die Bundesnetzagentur veröffentlicht neuen FAQ-Katalog zum Netzanschluss von Batteriespeichern

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Batteriespeicher gewinnen zunehmend an Bedeutung, da sie nicht nur zur Stabilität des Stromnetzes, zur Integration erneuerbarer Energien und zur Erhöhung der Versorgungssicherheit beitragen, sondern auch zur Reduzierung der Energiekosten auf der Kundenseite, beispielsweise durch die Kappung von Lastspitzen oder die Steigerung des Eigenverbrauchs aus regenerativen Energiequellen. Die dynamische Entwicklung des Speichersegments führt jedoch zu erheblichen Herausforderungen für Netzbetreiber und Regulierungsbehörden. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) einen neuen FAQ-Katalog veröffentlicht, der zentrale Fragen zum Netzanschluss, zu Netzentgelten und zum Betrieb von Stromspeichern adressiert.

Die Veröffentlichung erfolgt in einer Phase, in der die deutsche Energiewirtschaft mit einer nie dagewesenen Welle von Anschlussanträgen für Großbatteriespeicher (üblicherweise Stromspeicher mit einer Bruttoleistung größer 999 kW) konfrontiert ist. Wie die BNetzA kürzlich veröffentlicht hat, wurden im Jahr 2024 insgesamt 9.710 Anschlussanfragen für Batteriespeicher ab der Mittelspannungsebene bei den Netzbetreibern gestellt. Die beantragten Anlagen weisen zusammen eine geplante Leistung von etwa 400 Gigawatt und eine Speicherkapazität von rund 661 Gigawattstunden auf. Die angefragte Speicherleistung befindet sich in einer Größenordnung, die die aktuelle Spitzenlast Deutschlands von ca. 75 GW weit übersteigt, und steht in keinem plausiblen Verhältnis zum kurz- und mittelfristigen Bedarf.

Für Großbatteriespeicher besteht aktuell ein „Antragsstau“ bei den Netzbetreibern

Die Netzbetreiber müssen nach geltendem Recht alle Anträge nach Eingangsdatum bearbeiten und die angefragte Leistung vorläufig „reservieren“, bis das Prüfverfahren abgeschlossen ist. Dadurch gilt die beantragte Anschlussleistung zunächst als potenziell zu verplanende Kapazität im Netz, selbst wenn das Projekt noch nicht finanziert, nicht genehmigt oder technisch unausgereift ist. Da viele dieser Anfragen nie realisiert werden („Zombie-Anträge“), werden Kapazitäten auf dem Papier gebunden, die anderen, realisierbaren Projekten während dieser Zeit nicht zugeteilt werden können. Dies führt dazu, dass Netzbetreiber andernfalls verfügbare Kapazitäten als belegt ansehen müssen, obwohl unklar ist, ob die entsprechenden Speicher jemals gebaut werden. Zudem sind die Netzbetreiber gezwungen, eine große Zahl aufwändiger, aber möglicherweise letztlich vergeblicher Prüfverfahren durchzuführen, was ihre personellen und organisatorischen Ressourcen erheblich belastet. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass andere wichtige Netznutzer – wie Rechenzentren, Power-to-X-Projekte oder gesicherte Kraftwerkskapazitäten – verdrängt oder verzögert werden, weil verfügbare Kapazitäten durch Speicheranfragen reserviert erscheinen.

Die FAQ der BNetzA sollen einige der Herausforderungen für Netzbetreiber und Antragssteller adressieren, lösen aber nicht alle Probleme

Die Batteriespeicher zählen als Erzeuger und Verbraucher zugleich

Die BNetzA bestätigt die bislang umstrittene Einstufung von Batteriespeichern als Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen zugleich. Nach dieser Auffassung unterliegen Speicher folglich zwei verschiedenen Rechtsregimen – für die Einspeisung der Kraftwerksnetzanschlussverordnung (KraftNAV) und für den Strombezug dem § 17 EnWG.

Diese doppelte Einordnung führt zu erheblicher Komplexität: Speicherbetreiber müssen unter Umständen zwei separate Netzanschlusskapazitäten beantragen, und Netzbetreiber müssen zwei unterschiedliche Rechtsgrundlagen anwenden. In der Praxis kann das zu unterschiedlichen Verfahrensabläufen, parallelen Prüfungen und potenziell widersprüchlichen Ergebnissen führen.

Die FAQ schaffen insofern Klarheit, dass sie dieses Vorgehen ausdrücklich bestätigen. Die rechtliche Fragmentierung stellt trotzdem ein beträchtliches Problem dar, das die Projektentwicklung erschwert und die Netzbetreiber belastet.

Das Windhundprinzip besteht weiterhin für Einspeisungsanlagen

Ein besonders kontroverser Punkt ist die Bestätigung des sogenannten Windhundprinzips (First Come, First Served), das weiterhin gilt – allerdings nur für KraftNAV-Anlagen. Dieses Vorgehen berücksichtigt weder den Projektfortschritt noch die Netzdienlichkeit eines Batteriespeicherprojekts. Daneben dürfen Netzbetreiber eigene, transparente und diskriminierungsfreie Zuteilungsverfahren entwickeln, bspw. „First Ready, First Served“. Beispielsweise sollen Antragssteller die Planungsreife des Projektes durch konkrete technische Konzepte und Bauanträge/-genehmigungen nachweisen.

Realisierungskautionen und Baukostenzuschüsse sollen als Filter gegen spekulative Anfragen wirken

Als wichtigste Neuerung wird die Zulässigkeit von Realisierungskautionen bestätigt. Netzbetreiber dürfen künftig eine Sicherheitsleistung verlangen, die nach Auffassung der BNetzA bis zu 1500 €/MW betragen darf. Dies soll dazu beitragen, die Masse spekulativer Anfragen zu reduzieren. Wird das Projekt umgesetzt, ist der Betrag mit dem Baukostenzuschuss zu verrechnen oder zurückzuerstatten.

Die BNetzA bekräftigt, dass auch netzgekoppelte Speicher ab Mittelspannung grundsätzlich einen Baukostenzuschuss zahlen müssen. Der Baukostenzuschuss ist ein einmaliger Kostenbeitrag, der anfällt, wenn durch den Netzanschluss ein zusätzlicher Ausbau oder Verstärkung des Stromnetzes notwendig wird. Auch dies trägt dazu bei, Projekte mit geringer Realisierungswahrscheinlichkeit auszusortieren.

Es bestehen umfassende Kommunikations- und Transparenzpflichten

Eine wesentliche Neuerung ist die Kommunikationspflicht der Netzbetreiber: Laut BNetzA sollen sie die Antragsteller künftig über ihren Platz in der Warteliste im Verfahren, die verfügbaren Netzanschlusskapazitäten sowie Verzögerungen im Verfahren informieren.

Trotz der Fortschritte bei der Einordnung durch die FAQ bleiben mehrere zentrale Kritikpunkte bestehen

Kritisiert wird die fehlende Rechtssicherheit, da die FAQs keine verbindliche Regulierung ersetzen. In einigen zentralen Punkten – insbesondere Vergabeverfahren und Umgang mit Doppelrolle der Speicher – besteht weiterhin erhebliche Rechtsunsicherheit.

Auch das Fortbestehen der Aufteilung in Einspeise- und Entnahmeverfahren bringt administrative Probleme mit sich und führt zu Doppelverfahren und Mehrbelastung der Netzbetreiber. Ein integriertes Speicherregime fehlt weiterhin.

Das Windhundprinzip steht in der Kritik, weil es weder den tatsächlichen Projektfortschritt berücksichtigt noch eine qualitative Bewertung der Netzdienlichkeit ermöglicht. Projektentwickler fürchten, dass knappe Netzkapazitäten weiter von frühen Antragstellern blockiert werden könnten – selbst wenn deren Projekte später nicht realisiert werden. Auch der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) warnt davor, dass Projektentwickler ohne Aufwand massenhaft Anfragen stellen und sich dadurch frühzeitig möglichst viele Netzkapazitäten sichern könnten. Dies würde unverhältnismäßigen Prüfungsaufwand verursachen und das Verfahren verzerren.

Gerade kleine und mittlere Netzbetreiber kritisieren, dass der FAQ-Katalog keine klare operationalisierbare Anleitung bietet. Sie müssen nun komplexe Anschlussverfahren selbst interpretieren und ausgestalten – ein Prozess, der Zeit kostet und zu Inhomogenität führen kann. Auch die Kommunikationspflichten erhöhen den organisatorischen Aufwand deutlich, insbesondere für kleinere Verteilnetzbetreiber.

Gesamtfazit

Die neuen FAQ der Bundesnetzagentur stellen zweifellos einen wichtigen Schritt dar, um Transparenz und Struktur in die Vielzahl offener Fragen beim Netzanschluss von Batteriespeichern zu bringen. Trotzdem stellt die anhaltende Flut an Anschlussanfragen die Netzbetreiber vor Herausforderungen, die sich durch einen FAQ-Katalog allein nicht lösen lassen. Auch das grundlegende Problem der fehlenden Rechtssicherheit bleibt bestehen.

Für Projektentwickler schafft der FAQ-Katalog mehr Orientierung – jedoch ohne die Sicherheit, die für langfristige Investitionen erforderlich wäre. Für Netzbetreiber bedeutet dies kurzfristig, dass sie ihre Netzanschlussprozesse anpassen, klare und dokumentierte Vergabeverfahren einführen und gleichzeitig deutlich mehr Transparenz gegenüber den Antragstellern herstellen müssen.

Laut BNetzA handelt es sich bei den FAQ um ein „lebendes Dokument, das sukzessive um weitere Fragen und Antworten ergänzt werden soll“. Aus unserer Sicht reicht dieser Ansatz nicht aus: Der Gesetzgeber oder die BNetzA sollten verbindliche Regeln schaffen, um die Situation dauerhaft zu lösen.