Die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (das sog. Gaspaket) definiert einen neuen Rahmen zur Zukunft der Gasnetze

,

Das Bundeskabinett hat die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) beschlossen. Anlass ist die Pflicht zur Umsetzung der EU-Gas- und Wasserstoffbinnenmarktrichtlinie in nationales Recht. Das Gesetz verfolgt zwei übergeordnete Ziele: erstens die Verankerung verbindlicher EU-Vorgaben im deutschen Energiewirtschaftsrecht und zweitens die Schaffung eines verlässlichen rechtlichen Rahmens für den Hochlauf des Wasserstoffmarktes.

Netzentwicklungspläne bestimmen künftig über Stilllegung, Umnutzung und Weiterbetrieb

Eine der bedeutendsten Neuerungen ist die Einführung verpflichtender Netzentwicklungspläne (NEP) für Gasverteilernetze. Betreiber von Gasverteilnetzen müssen diese Pläne erstellen und regelmäßig aktualisieren, in der Regel alle vier Jahre, optional alle zwei Jahre. Die Pläne bilden die formale Grundlage für Entscheidungen über Stilllegung, Umwidmung oder Weiternutzung von Netzabschnitten. Dabei müssen u. a. kommunale Wärmepläne und Klimaziele berücksichtigt und Annahmen zur Nachfrageentwicklung nachvollziehbar dargelegt werden. Weiterhin muss konkret ausgewiesen werden, welche Infrastruktur weiterbetrieben, umgestellt oder stillgelegt werden soll.

Das Verfahren wird dabei deutlich anspruchsvoller gestaltet: Verpflichtende Konsultationen mit Kommunen und Anschlussnehmern sind vorgeschrieben. Zudem müssen die NEP eng mit der kommunalen Wärmeplanung verzahnt werden und durch Regulierungsbehörden genehmigt werden. Die Planung wird damit zwar stärker kontrolliert, aber nicht stärker gesteuert – die inhaltliche Verantwortung verbleibt beim Netzbetreiber.

Bei Trennung von Netzanschlüssen ist eine Vorlaufzeit von 10 Jahren vorgesehen

Die Trennung von Netzanschlüssen soll streng reguliert werden: Bevor ein Netzanschluss getrennt werden darf, müssen Netzbetreiber die betroffenen Anschlussnehmer mindestens zehn Jahre im Voraus informieren. Diese Frist soll sicherstellen, dass Haushalte und Gewerbetreibende ausreichend Zeit haben, auf alternative Wärmeversorgung umzurüsten, bspw. Wärmepumpen, Fernwärme oder andere Lösungen.

Darüber hinaus ist eine Trennung vom Gasnetz unzulässig, solange absehbar ist, dass zum Zeitpunkt der beabsichtigten Trennung keine geeignete Alternativversorgung zur Verfügung steht. Damit wird die Stilllegungsplanung faktisch an den Fortschritt der kommunalen Wärmeplanung gekoppelt.

Stilllegung von Gasnetzen soll ermöglicht werden, es wird keine Rückbaupflicht geben

Der Gesetzentwurf schließt eine gesetzliche Pflicht zur Stilllegung oder zum Rückbau von Gasnetzen ausdrücklich aus. Sinkt die Gasnachfrage in einer Region künftig stark, etwa durch den Anschluss an Fern- oder Nahwärme, können Leitungen umgewidmet oder stillgelegt werden. So kann die Infrastruktur potenziell später für Wasserstoff oder andere Nutzungen reaktiviert werden. Es wird eine unbefristete Duldungspflicht für stillgelegte Leitungen auf privaten und öffentlichen Grundstücken eingeführt, um erhebliche volkswirtschaftliche Kosten durch einen flächendeckenden Sofortrückbau zu vermeiden.

Gleichzeitig wird klargestellt, dass Stilllegungen nur unter strengen Bedingungen erfolgen dürfen. Insbesondere darf ein Netzanschluss nicht getrennt werden, wenn keine alternative Wärmeversorgung verfügbar ist. Dies erhöht die soziale und politische Verantwortung der Netzbetreiber erheblich.

Gaslieferverträge werden mit Laufzeitbegrenzung belegt

Mit dem Gaspaket führt der Gesetzgeber erstmals verbindliche Laufzeitgrenzen für Gaslieferverträge ein. Verträge über die Lieferung von fossilem Gas dürfen grundsätzlich nicht über den 31. Dezember 2049 hinausgehen. Für Lieferungen an Letztverbraucher gilt eine noch engere Grenze: Verträge enden spätestens am 31. Dezember 2044, es sei denn, der Lieferant stellt sicher, dass das gelieferte Gas mit CO₂-Abscheidung oder -Nutzung verbunden ist. Die Regelung folgt einer klaren energiepolitischen Logik: Langfristige Lieferbindungen über das Jahr 2045 hinaus wären mit den deutschen Klimazielen – Treibhausgasneutralität bis 2045 – strukturell unvereinbar.

Für Energieversorger ergibt sich aus dieser Neuregelung unmittelbarer Handlungsbedarf: Bestehende Gaslieferverträge – insbesondere langfristige Industriekundenverträge und kommunale Versorgungsverträge – sind auf ihre Konformität mit den neuen Laufzeitgrenzen zu prüfen. Verträge, die über die gesetzlichen Stichtage hinausgehen, sind gegebenenfalls anzupassen oder zu kündigen. Dabei ist zu beachten, dass die Frist für Letztverbraucher (2044) erheblich früher liegt als die allgemeine Grenze (2049) – ein Umstand, der insbesondere im Haushalts- und KMU-Segment zu kurzfristigem Anpassungsbedarf führen kann. Gleichzeitig eröffnet die Regelung strategische Spielräume: Unternehmen, die frühzeitig auf dekarbonisierte Gasprodukte, etwa zertifiziertes Biomethan oder grünen Wasserstoff, umstellen, können unter Umständen längere Vertragslaufzeiten vereinbaren und sich damit Wettbewerbsvorteile in der Kundenbindung sichern.

Umstellung der Gasnetze auf Wasserstoff soll erleichtert werden

Die Umstellung bestehender Gasnetze auf Wasserstoff wird regulatorisch vereinfacht: Für die vollständige oder teilweise Umwidmung eines rechtmäßig betriebenen Gasversorgungsnetzes auf Wasserstoff ist künftig keine Genehmigung nach § 4 EnWG mehr erforderlich. Zusätzlich wird ein Anschlussvorrang für Biomethanerzeugungsanlagen eingeführt. Für bestehende Biomethananlagen ist darüber hinaus ein besonderer Bestandsschutz vorgesehen, da eine Trennung regelmäßig erst 20 Jahre nach der Inbetriebnahme zulässig sein soll.

Diese Regelungen sollen die Wasserstoffwirtschaft stimulieren. Angesichts begrenzter Verfügbarkeit bleibt dies jedoch eine mittelfristige Perspektive.

Verbände begrüßen Planungssicherheit, aber kritisieren einseitige Verantwortungszuweisung an Netzbetreiber

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft bewertet das Gesetz grundsätzlich positiv, da es einen „Instrumentenkasten“ für die Transformation schafft. Gleichzeitig kritisiert der Verband die einseitige Verantwortungszuweisung an Netzbetreiber und die unzureichende Kommunikation seitens der Politik. Tatsächlich verschiebt das Gesetz viele Konflikte auf die lokale Ebene. Netzbetreiber und Kommunen müssen künftig Entscheidungen erklären und umsetzen, die politisch auf Bundesebene nicht klar priorisiert werden.

Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) begrüßt die Novelle ebenfalls, da sie eine Grundlage für die dringend notwendige Planungssicherheit für die Zukunft der Gasverteilnetze bildet. Auch befürwortet er die Möglichkeit, bestehende Gasinfrastruktur weiter zu nutzen. Durch die in der Novelle vorgesehene Verzahnung von Netzplanung und kommunaler Wärmeplanung könnten Bürokratie reduziert und Synergien geschaffen werden. Positiv bewertet der VKU zudem die geplanten Regeln zur weiteren Duldung stillgelegter Gasleitungen.

Kritisch sieht der VKU jedoch die im Entwurf vorgesehene Informationsfrist nach Vorlage eines Verteilernetzentwicklungsplans von zehn Jahren, bevor ein Netzanschluss getrennt werden darf. „Fünf Jahre wären aus unserer Sicht ausreichend und würden allen Beteiligten Planungssicherheit geben“, betont VKU-Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing.

Fazit

Das Gaspaket markiert einen wichtigen regulatorischen Wendepunkt: Es schafft erstmals einen gesetzlichen Rahmen für die geordnete Rückabwicklung von Gasnetzen, ohne dabei einen Ausstiegszwang zu formulieren.

Das Gesetz schafft bewusst einen Rahmen, der verschiedene Optionen offenhält, von einer Stilllegung der Netze bis zur Umstellung auf Wasserstoff oder der Weiternutzung mit klimaneutralen Gasen wie Biomethan. In der Praxis jedoch werden viele dieser Optionen nicht gleichwertig realisierbar sein, da die Verfügbarkeit alternativer Energieträger wie Wasserstoff auf absehbare Zeit nicht flächendeckend gewährleistet ist. Energieversorger müssen daher eigenständig Prioritäten setzen und tragfähige, regional angepasste Transformationspfade entwickeln.

Weiterhin bedeutet das Gaspaket für Energieversorger einen Paradigmenwechsel. Die klassische Rolle als Betreiber stabiler Gasinfrastrukturen wird durch eine aktive Transformationsrolle mit hoher strategischer Eigenverantwortung abgelöst. Die größte Herausforderung liegt dabei weniger in der Regulierung als in der Übersetzung politischer Zielbilder in wirtschaftlich und technisch umsetzbare Lösungen vor Ort.

Zu den entscheidenden Erfolgsfaktoren für EVU gehören daher eine frühzeitige und integrierte Netz- und Wärmeplanung, die realistische Bewertung von Wasserstoff- und Biomethanpotenzialen sowie eine transparente Kommunikation mit Kommunen und Kunden.

Quellen:

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets

Kabinett beschließt „Gaspaket“: Gesetzentwurf schafft Rahmen für Wasserstoffverteilung in der Fläche | VKU