Bundesnetzagentur öffnet mit der MiSpeL-Festlegung den Weg für marktaktive Speicher und bidirektionales Laden

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Am 1. Oktober 2026 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Festlegung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL) beschlossen. Bislang mussten selbst erzeugter Grünstrom und Netzstrom in Speichern streng getrennt werden, bidirektionale Ladepunkte waren von der EEG-Förderung ausgeschlossen und Heimspeicher reagierten kaum auf Marktpreise.

Zukünftig sollen Speicher und Ladepunkte Solar- und Netzstrom gemeinsam nutzen und am Markt agieren können, ohne die EEG-Förderung für den zwischengespeicherten Solarstrom zu verlieren. Damit beginnt nun für Netz- und Messstellenbetreiber eine Übergangsphase, in der Messkonzepte, IT und Abrechnung angepasst werden müssen.

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Mit MiSpeL sollen Speicher preisreaktiv in den Markt gebracht werden, ohne dass Betreiber ihre EEG-Förderung verlieren

Bislang laden Heimspeicher häufig bereits bei Sonnenaufgang (oft trotz hoher Marktpreise), speisen mittags bei vollem Akku und niedrigen Marktpreisen Solarstrom ein und liefern abends trotz hoher Preise kaum Strom ins Netz. Ziel der Festlegung ist es daher, kleine und große Speicher marktaktiv nutzbar zu machen. So sollen sie künftig morgens und abends bei hohen Preisen einspeisen und mittags sowie nachts bei niedrigen Preisen einspeichern. In diesem Zusammenhang sollen beispielsweise Spitzenkappungsspeicher der Industrie vermehrt auf Preise reagieren, Prosumer-Speicher mit insgesamt mehr als 10 GW in den Marktbetrieb überführt werden und Ladepunkte für die E-Mobilität wie Speicher behandelt und entsprechend nutzbar gemacht werden. Allein für Prosumer rechnet die BNetzA mit einem mittleren dreistelligen Eurobetrag, der jährlich eingespart werden kann. Dies liegt vor allem an einem günstigeren Netzbezug, einer Einspeisung zu höheren Preisen, der Arbitrage bei höheren Preisdifferenzen und der Gesamtoptimierung (z.B. durch ein Home-Energie-Management-System) aus einer Hand.

Bisher mussten Grünstrom und Netzstrom im Speicher klar getrennt werden, um die EEG-Förderung zu erhalten. In der Praxis führte dies dazu, dass Speicher reine Grünstromspeicher sein mussten, damit sie förderfähig waren. Mit MiSpeL bleibt die EEG-Förderung dagegen erhalten. So wird sie zukünftig als Marktprämie für den anteilig zwischengespeicherten EE-Strom – auch bei Mischspeichern – gezahlt werden. Für die Rückspeisung von zwischengespeichertem Netzstrom kommt eine Saldierung hinzu, durch die weniger Umlagen und Netzentgelte für den Netzbezug anfallen.

Grundsätzliche Voraussetzung für den Erhalt der Förderung ist die Teilnahme an der Direktvermarktung, bei der die Vergütung per Marktprämie statt per Einspeisevergütung erfolgt. Wer also die feste Einspeisevergütung nutzt, kann MiSpeL nicht anwenden.

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Mit der Abgrenzungs- und der Pauschaloption stehen zwei Konzepte zur Wahl, die sich an Anlagengröße und Messtechnik orientieren

Neben der bereits bestehenden Ausschließlichkeitsoption (§ 19 Abs. 3a EEG) hat die BNetzA mit der MiSpeL-Festlegung auch die seit Februar 2025 im EEG verankerten Begriffe „Abgrenzungsoption“ und „Pauschaloption“ ausgestaltet. Beide ermöglichen den Erhalt der Förderung für den anteilig zwischengespeicherten EE-Strom auch aus Misch-Speichern sowie eine Umlagesaldierung für die Rückspeisung von zwischengespeichertem Netzbezug.

Die Abgrenzungsoption gilt für alle Anlagenarten und -größen, auch für Speicher ohne eigene Erzeugung, und verlangt separate, viertelstündlich messende Zähler sowie Formelsätze zur Aufteilung in Solar- und Netzstrom.

Die Pauschaloption richtet sich an PV-Anlagen bis 30 kWp, Heimspeicher, Wallboxen und Kleingewerbe und kommt mit einem viertelstundengenauen Zähler am Hausanschluss aus. Dabei gilt die Netzeinspeisung pauschal bis 500 kWh je kWp als förderfähig.

Für beide Optionen müssen Betreiber ihre Erzeugungs- und Speicheranlage beim Netzbetreiber anmelden, ein Einheitenzertifikat nach VDE-AR-N 4105 vorlegen und einen Direktvermarkter beauftragen, der Speicher oder Wallbox steuern kann.

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Bidirektionales Laden wird erstmals förderfähig, Fremdtankstrom und Zeiten negativer Preise bleiben jedoch ausgenommen

Bislang waren bidirektionale Ladepunkte von der EEG-Förderung ausgeschlossen. Mit MiSpeL erhalten Vehicle-to-Home und Vehicle-to-Grid nun einen wirtschaftlichen Anreiz. Jedes bidirektionale Fahrzeug könnte damit theoretisch an jedem bidirektionalen Ladepunkt genutzt werden. Die EEG-Förderung bleibt für zwischengespeicherten Solarstrom erhalten, und für die Rückspeisung ins Netz fallen keine Umlagen und Netzentgelte an.

Da die Privilegien nur für Strom gedacht sind, der dem Netz wieder zur Verfügung gestellt wird, gelten Fahrstrom und physikalische Speicherverluste weiterhin als normaler Letztverbrauch – inklusive aller Umlagen und Netzentgelte. Aus dem gleichen Grund erhält auswärts geladener „Fremdtankstrom“ keine EEG-Förderung, um eine ungerechtfertigte Subventionierung zu verhindern. Bei negativen Marktpreisen entfallen zudem Umlageprivilegien und Förderzahlungen, um den Fehlanreiz zur Einspeisung in Zeiten eines Überangebots zu vermeiden.

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Fazit: Für Netz- und Messstellenbetreiber beginnt mit der Übergangsfrist bis Ende September 2027 die Arbeit an Messkonzepten, IT und Abrechnung  

Die BNetzA hat bis zum 30. September 2027 eine Übergangsphase festgelegt, in der für die vorzeitige Nutzung der beiden neuen MiSpeL-Optionen das Einverständnis von Netzbetreiber und Messstellenbetreiber erforderlich ist. Damit gewinnen beide etwas Zeit, komplexe Anpassungen der Abrechnungsprozesse und IT-Systeme für das Massengeschäft umzusetzen. Eine fristgerechte Umsetzung bis September 2027 bleibt aber gerade bei den IT-Systemanpassungen herausfordernd, denn es ist schließlich eine weitere Baustelle von vielen. Die Pauschaloption steht zudem unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung.

Die neuen MiSpeL-Regelungen setzen die Teilnahme an der Direktvermarktung voraus, was den Abschied von der festen Einspeisevergütung weiter forciert. Betreiber kleinerer Anlagen nehmen heute jedoch meist noch die Einspeisevergütung in Anspruch und müssen für MiSpeL zunächst in die Direktvermarktung wechseln. Die Suche nach einem passenden Direktvermarkter dürfte sich in der Praxis allerdings als schwierig erweisen, denn aktuell nehmen nur wenige Anbieter Anlagen zwischen 2 und 25 kWp in ihr Portfolio auf. Gerade hier können sich Stadtwerke zusammentun und die Chancen nutzen, gemeinsam eine Direktvermarktung für genau diese Zielgruppe anzubieten.

Die erforderlichen 15-Minuten-Messwerte setzen zudem einen verstärkten Rollout intelligenter Messsysteme voraus, gerade bei kleinen EE-Anlagen. Dies passt zum aktuellen Entwurf des EEG 2027, der vorsieht, auch Einspeiseanlagen ab 2 kWp mit intelligenten Messsystemen (iMS) auszustatten. Für Messstellenbetreiber kann das je nach Netzgebiet einen Mehrbedarf von ca. 15 bis 20 Prozent an iMS-Mengen bedeuten – vorausgesetzt, die anstehende Novelle verkürzt die Umsetzungsfristen nicht noch weiter. Auf Kundenseite zieht dieser Rollout häufig den Umbau bestehender Zählerschränke nach sich.

Der Bundesverband Energiespeicher Systeme (BVES) begrüßt MiSpeL und fordert eine schnelle Umsetzung. Bundesgeschäftsführer Urban Windelen mahnt: „MiSpeL darf jetzt nicht versickern. Die Festlegung darf nicht in der Schublade verschwinden, sondern muss auf den Schreibtischen der Netzbetreiber und Energieversorger ganz oben liegen. Jetzt müssen die notwendigen Prozesse, IT-Systeme und Vertragsmodelle aufgebaut und verlässlich, unkompliziert sowie möglichst einheitlich umgesetzt werden.“

Auch wenn bidirektionales Laden bei MiSpeL berücksichtigt wurde, ist die praktische Umsetzung noch ein gutes Stück entfernt. Die technische Fähigkeit zur Rückspeisung ist im aktuellen Bestand von Elektrofahrzeugen und Heimladestationen noch kaum verbreitet. So wird es noch dauern, bis Fahrzeug und Wallbox flächendeckend in beide Richtungen reibungslos miteinander kommunizieren und das Konzept in der Breite genutzt werden kann.