Die Eckpunkte zum Wärmenetzpaket stärken die Preisautonomie der Fernwärmeversorger, doch die Förderung bleibt hinter dem Bedarf zurück

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Am 26. August 2026 hat das Bundeskabinett die Eckpunkte für das sogenannte Wärmenetzpaket beschlossen. Es erlaubt Fernwärmeversorgern künftig, Investitionen in Dekarbonisierung und Netzausbau einseitig über den Preis weiterzugeben. Es schränkt zugleich das Recht der Kunden ein, bei einem Heizungswechsel aus dem Vertrag auszusteigen, und unterstellt Versorger einer strengeren, nachträglichen Preisaufsicht.

Die geplanten Fördermittel decken den von der Branche berechneten Bedarf jedoch nur teilweise. Die Wärmewende bleibt damit vor allem eine Finanzierungsfrage.

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Zwei getrennte Gesetzesverfahren bestimmen zusammen das Tempo der Wärmewende vor Ort

Das Wärmenetzpaket überführt die AVBFernwärmeV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme) und die FFVAV (Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung von 2021 – regelt Messung, Abrechnung, Transparenzpflichten) in ein neues Wärmenetzgesetz. Zuständig dafür ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE). Zugleich passt das Bundesjustizministerium die mietrechtlichen Regeln zur Umstellung auf Wärmelieferung (§ 556c BGB) und die Wärmelieferverordnung an. Beide Änderungen werden in einem gemeinsamen Gesetzespaket gebündelt, einem sogenannten Mantelgesetz.
Der Kabinettsbeschluss war zuvor mehrfach verschoben worden. Zuletzt verzögerte der Streit um die neue Schlichtungsstelle den Termin. Jetzt folgen Referentenentwurf, Verbändeanhörung und das parlamentarische Verfahren. Einen Termin für das fertige Gesetz gibt es noch nicht.
Getrennt vom Wärmenetzpaket hat das Kabinett bereits am 7. Mai 2026 eine Novelle des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) beschlossen. Diese Novelle soll die kommunale Wärmeplanung vereinfachen und beschleunigen, vor allem für kleinere Kommunen.
Beide Vorhaben verstärken sich in der Praxis gegenseitig. Die WPG-Novelle erhöht die Zahl der verbindlichen Wärmepläne. Das Wärmenetzpaket setzt parallel die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für deren Umsetzung. Dabei stellt sich die Finanzierungsfrage nicht nur bundesweit bei der BEW-Förderung. Sie stellt sich auch bei jeder einzelnen kommunalen Umsetzungsmaßnahme vor Ort erneut.

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Versorger dürfen Investitionskosten künftig einseitig über den Preis weitergeben 

Versorger dürfen Preisänderungsklauseln und Ausgangspreise künftig ohne Zustimmung der Kunden anpassen, wenn sie in die Vergrünung ihrer Fernwärme oder den Netzausbau investieren. Eine Preisanpassung muss mit angemessener Frist angekündigt werden. Wie lang diese Frist genau sein muss, lässt das Eckpunktepapier offen. Kunden erhalten im Gegenzug ein neues Sonderkündigungsrecht, wenn der Ausgangspreis ohne ihre Zustimmung erhöht wird. Dieses Recht ist unabhängig von den engeren Ausstiegsregeln bei einem Heizungswechsel, die weiter unten beschrieben sind.
Der neue Preis darf zudem erst greifen, sobald die neue Anlage tatsächlich in Betrieb ist. Auch muss die Preisänderungsklausel weiterhin sowohl ein Kosten- als auch ein Marktelement enthalten. Sie muss außerdem angepasst werden, sobald sich der Erzeugungsmix des Versorgers ändert.
Gas-Börsenindizes standen im Zuge der Energiekrise stark in der Kritik. Sie sollen als Marktelement künftig ausgeschlossen werden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband fordert stattdessen, den Wärmepreisindex des Statistischen Bundesamts verpflichtend vorzuschreiben. Diese Forderung findet sich in den Eckpunkten jedoch nicht wieder.
Wir bei Utility Partners sehen einen solchen Pflichtindex kritisch Jedes Fernwärmenetz hat eine eigene Erzeugungs-, Netz- und Kostenstruktur, die ein bundesweiter Durchschnittsindex kaum abbildet. Der Index würde zudem überwiegend aus den Preisen bestehender Fernwärmeverträge gebildet. Würde er gleichzeitig zur Rechtfertigung neuer Preiserhöhungen herangezogen, würde er die bereits gestiegenen Preise selbst zur Referenz für weitere Erhöhungen machen.

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Kunden können ihre Fernwärmeleistung nur noch in drei Fällen anpassen und nur unter engen Bedingungen kündigen

Bislang durften Kunden ihre vertraglich vereinbarte Leistung ohne Nachweis um bis zu 50 Prozent reduzieren. Sie durften den Vertrag sogar mit zweimonatiger Frist ganz kündigen, sobald sie auf erneuerbare Energien umstiegen. Künftig ist eine Leistungsanpassung nur noch bei Effizienzmaßnahmen, beim Umstieg auf erneuerbare Energien oder bei nachgewiesener Überdimensionierung der Leistung möglich. Bei Überdimensionierung soll dieses Recht zudem nur in den ersten drei Vertragsjahren gelten.
Ein vollständiger Ausstieg bei einem Heizungswechsel erfordert zwei Bedingungen, die gleichzeitig erfüllt sein müssen. Der Kunde muss zum einen vollständig auf eigene erneuerbare Energien umsteigen, etwa auf eine eigene Wärmepumpe. Zum anderen muss das versorgende Netz die gesetzlichen Meilensteine des Wärmeplanungsgesetzes verfehlen.
Diese Meilensteine schreiben für bestehende Wärmenetze mindestens 30 Prozent erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme bis 2030 vor. Bis 2040 steigt die Vorgabe auf mindestens 80 Prozent. Für neue Wärmenetze gilt bereits seit 1. März 2025 eine 65-Prozent-Vorgabe.
Bleibt ein Netzbetreiber hinter diesen Vorgaben zurück, erhalten seine Kunden also einen zusätzlichen Hebel, das Netz zu verlassen. Steigt ein Kunde vorzeitig aus, kann der Versorger einen angemessenen Ausgleich für kundenspezifische Investitionen verlangen, etwa für den individuellen Hausanschluss.
Die anteiligen Fixkosten des übrigen Netzes, etwa für Trassen, Pumpwerke oder Erzeugungsanlagen, deckt dieser Ausgleich nach den bisher bekannten Eckpunkten nicht ab. Sinkt die Anschlussdichte eines Netzes dadurch spürbar, verteilen sich diese Fixkosten rein rechnerisch auf weniger verbleibende Kunden.
Ein vergleichbarer Mechanismus ist aus der Debatte um Dezentralisierungsspiralen im Stromnetz bekannt und lässt sich sinngemäß auf Wärmenetze übertragen. Die Eckpunkte selbst äußern sich dazu nicht, es handelt sich um unsere Einschätzung. Netzbetreiber, deren Netz die WPG-Meilensteine bislang nur knapp erreicht, sollten dieses Risiko deshalb vorsorglich in ihren Planungen berücksichtigen.

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Vermieter dürfen Mieter beim Umstieg auf Fernwärme künftig mit bis zu 50 Cent pro Quadratmeter mehr belasten  

Der Umstieg auf Fernwärme bei vermietetem Wohnraum musste bisher kostenneutral erfolgen. Das Kostenneutralitätsgebot (§ 556c BGB) verlangt, dass die neuen Wärmelieferkosten die bisherigen Betriebskosten der Eigenversorgung nicht übersteigen. Laut VKU hat es den Anschluss von Mietshäusern an die Fernwärme faktisch zum Erliegen gebracht.
Künftig ist eine monatliche Mehrbelastung von bis zu 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche zulässig, allerdings nur bei einer erheblichen Investition in neue Heizungsanlagen. Als erheblich sollen laut Eckpunkten typischerweise der Anschluss an ein Wärmenetz und die Errichtung einer neuen Heizungsanlage durch einen Dritten gelten.
Fehlt eine solche Investition, etwa beim reinen Betriebsführungscontracting ohne neue Anlage, bleibt es beim bisherigen strengen Kostenneutralitätsgebot.
Die 50-Cent-Grenze wirkt zudem als Kappungsgrenze. Übersteigen die Wärmelieferkosten diese Schwelle, dürfen Vermieter die Kosten bis zu dieser Grenze als Betriebskosten umlegen. Die Regelung gilt erst, wenn das Gesetz in Kraft tritt. Bis dahin bleibt es beim bisherigen Kostenneutralitätsgebot. Nach Inkrafttreten soll die neue Regelung 2030 auf ihre Wirkung überprüft werden.
Der Deutsche Mieterbund lehnt die Lockerung ab. Präsidentin Melanie Weber-Moritz nennt Fernwärme „schon heute die teuerste Heizoption für Mieterhaushalte“ und fordert wirksamen Schutz vor weiteren Kostensteigerungen (Pressemitteilung des Deutschen Mieterbunds). Die 50-Cent-Grenze muss deshalb im weiteren Verfahren noch verteidigt werden, bevor Vermieter und Versorger fest darauf kalkulieren sollten.

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Eine neue Schlichtungsstelle beim Wirtschaftsministerium löst die Universalschlichtungsstelle für Fernwärme-Streitfälle ab

Für Streit über Netzanschluss, Wärmelieferung, Messung und Leistungsanpassung entsteht eine branchenspezifische Schlichtungsstelle. Sie wird beim BMWE angesiedelt und ersetzt für diesen Bereich die bisherige Universalschlichtungsstelle des Bundes. Verbraucherschützer, Wohnungswirtschaft und der Contracting-Verband Vedec hatten das gefordert.
AGFW, VKU und BDEW wollten dagegen bei der Universalschlichtungsstelle bleiben. Der BDEW verweist darauf, dass die geringe Zahl tatsächlicher Streitfälle keine eigene Stelle rechtfertige.

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Die Preisaufsicht prüft künftig erst im Nachhinein, verlangt dafür aber strengere Offenlegung

Statt einer vorherigen Preisgenehmigung setzt die Koalition auf eine Ex-post-Prüfung. Zuständig soll eine noch zu benennende Bundesbehörde sein, im Gespräch ist das Bundeskartellamt. Versorger können aber Preisanpassungen zusätzlich freiwillig vorab prüfen und genehmigen lassen, um Investitionssicherheit zu schaffen.
Der VKU warnt in seiner Pressemitteilung zum geplanten Wärmenetzgesetz davor, dass dieses gut gemeinte Angebot faktisch zu einer Genehmigungspflicht werden könnte. Kapitalgeber könnten Versorger dazu drängen, die freiwillige Vorabprüfung zur Bedingung für eine Finanzierung zu machen.
Der BDEW unterstützt eine gestärkte Preisaufsicht grundsätzlich, warnt aber vor Doppelregulierung. Er plädiert dafür, neue Instrumente an die bestehende kartellrechtliche Missbrauchskontrolle anzuknüpfen.
Flankierend müssen Versorger künftig ihre interne Rechnungslegung offenlegen. Sie müssen zudem regelmäßig Preis- und Kostenbestandteile an die zuständige Behörde melden.
Zusätzlich wird die bereits freiwillig von AGFW, VKU und BDEW betriebene Preistransparenzplattform für alle Versorger verpflichtend, mit Ausnahme kleiner Gebäudenetze. Auf dieser Plattform ist schon heute rund die Hälfte des deutschen Wärmeabsatzes erfasst. Sie soll künftig mindestens einmal jährlich aktualisiert werden.

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Die BEW-Förderung wächst zwar deutlich, bleibt aber unter dem von der Branche berechneten Bedarf

Investitionsbedarf und Förderrealität der Fernwärme lassen sich in Zahlen präzise gegenüberstellen.

Kennzahl Wert
Investitionsbedarf Fernwärme-Ausbau und -Umbau bis 2030 43,5 Mrd. € (2020er-Studie: 32,9 Mrd. €)
Investitionsbedarf bis 2045 74,4 Mrd. €
Daraus resultierender jährlicher Fördermittelbedarf ca. 3,4–3,5 Mrd. €/Jahr (23,5 Mrd. € bis 2030)
BEW-Haushaltsansatz 2024 0,8 Mrd. €/Jahr
BEW-Haushaltsansatz 2025 1,0 Mrd. €/Jahr (tatsächlich bewilligt: 1,65 Mrd. €)
BEW-Haushaltsansatz 2026 1,4 Mrd. €/Jahr
BEW-Regierungsentwurf Bundeshaushalt 2027 1,9 Mrd. €/Jahr
Ursprünglicher Vorschlag des Bundesumweltministeriums für die BEW-Zielmarke ab 2030 3,5 Mrd. €/Jahr dauerhaft, im finalen Klimaschutzprogramm 2026 nicht übernommen
BEW-Zielmarke für das Jahr 2030 laut finalem Klimaschutzprogramm 2026 2,7 Mrd. € für dieses eine Jahr, keine verbindliche Zusage für die Jahre danach
BDEW-Mindestforderung laufend / ab 2028 mindestens 3,5 Mrd. €/Jahr / 4–4,5 Mrd. €/Jahr dauerhaft
BEW-Anträge seit Programmstart (2022) bis Juni 2026 5.760
   davon bewilligt / unbewilligt in der Warteschleife    > 3.700 bewilligt / ≈ 2.000 offen (≈ 35 %)
Bisherige Investitionen VKU-Mitgliedsunternehmen in klimaneutrale Wärme ≈ 1,4 Mrd. €/Jahr
Erforderliches Investitionsniveau für 30-%-Zwischenziel 2030 ≈ 6 Mrd. €/Jahr
Unternehmen, die ihre Wärme-Investitionen bis 2030 mindestens verdoppeln wollen 48 %
An Fernwärme angeschlossene Wohngebäude heute versus 2045 1,3 Mio. → 3,6 Mio. (+177 %, ≈ 14 Mio. Wohneinheiten)
Fernwärmeanteil an der Haushaltswärmeversorgung heute ≈ 15 %
Erneuerbaren-Anteil an der Wärmenetzerzeugung heute vs. Ziel 2030 ≈ 30 % → 50 % (netzscharf mindestens 30 % Bestand 2030, 80 % 2040)
Kommunen mit begonnener oder abgeschlossener Wärmeplanung (Stand Juni 2026) ≈ 7.255 von 10.775 Kommunen (≈ zwei Drittel)

Drei Zahlen markieren die eigentliche Konfliktlinie. Das Bundesumweltministerium hatte in seinem Entwurf zum Klimaschutzprogramm 2026 vorgeschlagen, die BEW-Mittel ab 2030 dauerhaft auf 3,5 Mrd. Euro jährlich anzuheben. Dieser Vorschlag deckte sich exakt mit der von AGFW und VKU auf Basis des Prognos-Gutachtens berechneten Bedarfsgröße von 3,4 bis 3,5 Mrd. Euro pro Jahr.

Im finalen Klimaschutzprogramm 2026 setzte sich der Vorschlag jedoch nicht durch. Stattdessen sieht das Programm für das Jahr 2030 nur noch 2,7 Mrd. Euro vor. Für die Jahre danach gibt es keine verbindliche Zusage mehr.

Der BDEW hält selbst die ursprüngliche 3,5-Mrd.-Zielmarke für zu niedrig und fordert ab 2028 eine dauerhafte Aufstockung auf mindestens 4 bis 4,5 Mrd. Euro jährlich. Er begründet das mit dem steigenden Investitionsbedarf und dem Hochlauf großer Wärmenetz-Transformationsprojekte, die dann in ihre kapitalintensive Bauphase übergehen, ohne dass dabei jedoch einzelne Projekte konkret benannt werden.

Selbst im günstigsten Regierungsszenario bleibt eine Förderlücke von rund 20 bis 40 Prozent gegenüber dem von der Branche selbst berechneten Bedarf. Das gilt, obwohl sich der jährliche Haushaltsansatz seit 2024 bereits mehr als verdoppelt hat, von 0,8 Mrd. Euro auf 1,9 Mrd. Euro im Regierungsentwurf für 2027.

Bei den VKU-Mitgliedsunternehmen fällt die Lücke deutlicher aus. Um das gesetzliche 30-Prozent-Ziel für klimaneutrale Wärme bis 2030 zu erreichen, müsste sich ihr heutiges Investitionsniveau von 1,4 Mrd. Euro jährlich mehr als vervierfachen.

Dass rund ein Drittel aller BEW-Anträge derzeit unbewilligt bei der Bafa liegt, zeigt zusätzlich, dass auch die administrative Bearbeitungskapazität an ihre Grenzen stößt.

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Stadtwerke, Netzbetreiber und Energieversorger müssen Verträge, Kalkulation und Netzplanung jetzt neu ausrichten

Die einseitige Preisanpassung verbessert die Refinanzierung von Investitionen und in der Folge die Kreditwürdigkeit vieler Stadtwerke. Sie verlagert aber zugleich einen Teil des Investitionsrisikos auf die Kundenseite. Genau deshalb flankiert der Gesetzgeber die neue Preisautonomie mit einer eigenständigen Schlichtungsstelle und schärferen Offenlegungspflichten.

Operativ steigt die regulatorische Komplexität dadurch deutlich. Preistransparenzplattform, interne Rechnungslegung und regelmäßige Kostenoffenlegung erfordern auditfähige Kalkulationsstrukturen, die viele kleinere Stadtwerke und Contracting-Unternehmen bislang nicht vorhalten. Der heutige Bearbeitungsrückstau bei der BEW zeigt, wie schnell Verwaltungskapazitäten bei komplexen Nachweisverfahren an Grenzen stoßen.

Unternehmen, die ihre Melde-, Kalkulations- und Vertragsprozesse jetzt vorbereiten, verschaffen sich einen Vorlauf vor der breiten Berichtspflicht. Diese Berichtspflicht greift in vollem Umfang erst mit dem fertigen Wärmenetzgesetz.

Bei Bestandsverträgen entsteht zusätzlicher, sehr praktischer Handlungsbedarf. Die neuen Preisänderungs- und Leistungsanpassungsregeln dürften auch laufende Wärmelieferverträge betreffen. Wie genau, legen erst die Übergangsregeln im Gesetz fest. Gleichzeitig müssen Netzbetreiber ihre Erzeugungsanlagen dekarbonisieren oder um erneuerbare Quellen und Abwärme ergänzen. Beide Prozesse müssen technisch und vertraglich synchron laufen. Andernfalls entstehen genau die Streitfälle, für die künftig die neue Schlichtungsstelle zuständig ist.

Strategisch zwingt das Paket Versorger außerdem, ihre Vertrags- und Preisportfolios zu überarbeiten. Parallel dazu haben rund zwei Drittel der 10.775 Kommunen ihre Wärmeplanung bereits begonnen oder abgeschlossen. Die WPG-Novelle beschleunigt vor allem für kleinere Kommunen weitere Umsetzungsmaßnahmen.

Für Netzbetreiber entscheidet sich damit nicht nur auf Bundesebene bei der BEW, sondern auch vor Ort, wer die notwendige Vervielfachung seines Investitionsvolumens stemmen kann, ohne die eigene Anschlussdichte und Netzwirtschaftlichkeit zu gefährden.

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Der neue Rechtsrahmen schafft Planungssicherheit, löst aber nicht die strukturelle Finanzierungslücke der Wärmewende

Bei der Weitergabe von Investitionskosten und der Begrenzung des Leistungsanpassungsrechts hat sich die Versorgerseite durchgesetzt. Bei der eigenständigen Schlichtungsstelle und dem Ende der Gas-Börsenindizes hat sich die Verbraucherseite durchgesetzt.

Entscheidend ist für die Branche aber nicht, wer sich politisch durchgesetzt hat, sondern die Zahlenlage. Selbst die von der Bundesregierung im Klimaschutzprogramm 2026 zugesagte Fördermarke für 2030 deckt den von AGFW, VKU und BDEW übereinstimmend berechneten Bedarf nur teilweise.

Stadtwerke, Netzbetreiber und Energieversorger, die sich allein auf die neue Preisautonomie verlassen, riskieren eine Refinanzierungslücke. Das gilt vor allem, wenn sie Anschlussdichte, Vertragskompatibilität und reale Förderverfügbarkeit nicht selbst einpreisen.

Der auf dem Papier großzügig wirkende Rechtsrahmen ändert daran nichts. Wer dagegen jetzt mit belastbaren Kalkulationen und flexiblen Vertragsmodellen an den Markt geht, sichert sich einen Vorsprung. Dieser Vorsprung bleibt unabhängig vom endgültigen Gesetzestext bestehen.

 

Wir bei Utility Partners unterstützen Energieversorgungsunternehmen und Kommunen im Bereich Wärme seit vielen Jahren. Wir verfolgen die weiteren Entwicklungen in diesem Kontext und stehen Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung, wenn Sie die Auswirkungen auf Ihr Unternehmen einordnen möchten.

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Hinweise

Bisher liegen nur die Eckpunkte des Bundeskabinetts vor, noch kein Gesetzentwurf. Einzelne Regelungen können sich im weiteren Verfahren noch ändern. Passagen, die als Sicht von Utility Partners gekennzeichnet sind, geben keine offizielle Position von Bundesregierung oder Verbänden wieder.

Stand der Recherche: September 2026. Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI recherchiert und redaktionell erstellt. Alle Angaben wurden von der Redaktion geprüft.