Die Begrenzung von Pachtzahlungen im EEG könnte bis 2045 Einsparungen im zweistelligen Milliardenbereich bewirken

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Der Ausbau der Windenergie an Land ist ein zentraler Bestandteil der deutschen Energiewende. Gerade hinsichtlich der aktuellen Diskussionen um den Bundeshaushalt stellt sich zunehmend die Frage, wie die damit verbundenen Kosten begrenzt werden können. Einen möglichen Ansatzpunkt bildet die Höhe der Pachtzahlungen, die Betreiber von Windenergieanlagen an die Eigentümer der genutzten Grundstücke leisten.

Der Gesetzentwurf zum EEG 2027 sieht deshalb eine Begrenzung dieser Pachtzahlungen auf 3,5 Prozent des Jahresumsatzes der Windenergieanlage vor (berechnet aus dem Produkt des erzielbaren Standortertrags und dem maßgeblichen anzulegenden Wert). Die Regelung soll für neue, EEG-geförderte Windenergieanlagen gelten, die nach dem 31.12.2027 einen Zuschlag in einer Ausschreibung erhalten. Ziel ist es, die Projektkosten zu senken und dadurch den staatlichen Förderbedarf zu reduzieren.

Ein Kurzgutachten der Forschungsstelle für Energiewirtschaft (FfE) in München im Auftrag des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU) untersucht, welche finanziellen Auswirkungen eine solche Begrenzung haben könnte. Die am 01.10.2026 veröffentlichte Studie betrachtet verschiedene Szenarien für die Pachtentwicklung und berechnet die möglichen Einsparungen bei den EEG-Zahlungen bis zum Jahr 2045. Im Folgenden werden die möglichen Folgen eines Pachtpreisdeckels gemäß der Studie näher betrachtet.

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Ein Pachtpreisdeckel würde mit den Pachten auch den Förderbedarf senken

Laut der Studie sind die Pachtzahlungen Bestandteil der Projektkosten von Windenergieanlagen. Wenn Betreiber weniger für die Grundstücksnutzung bezahlen müssen, sinken unter sonst gleichen Bedingungen die Kosten für den Betrieb der Anlagen. Diese Einsparungen können sich in niedrigeren Geboten bei den EEG-Ausschreibungen niederschlagen.

Entscheidend ist dabei der im EEG definierte maßgebliche anzulegende Wert. Er bildet die Grundlage für die Berechnung der Marktprämie und markiert das Erlösniveau pro Kilowattstunde, das für einen wirtschaftlichen Gesamtbetrieb erforderlich ist. Sinken die Pachten, reduzieren sich die laufenden Betriebskosten (OPEX) und damit die Stromgestehungskosten. Projektierer können im Ausschreibungswettbewerb entsprechend niedrigere Gebote abgeben. Ein geringerer Zuschlagswert verkleinert bei gegebener Differenz zum Marktwert die Förderhöhe und entlastet so den Bundeshaushalt. Die FfE berechnet für einen angenommenen Pachtsatz von 10 Prozent eine Reduzierung des anzulegenden Wertes um rund 0,6 Cent pro kWh, wenn die Pacht auf 3,5 Prozent begrenzt wird. Voraussetzung ist allerdings, dass die Projektentwickler die geringeren Kosten vollständig über niedrigere Gebote weitergeben.

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Laut FfE-Studie sind Einsparungen im Bundeshaushalt von bis zu 37 Mrd. € möglich

Die Höhe der möglichen Entlastung hängt maßgeblich davon ab, wie hoch die Pachtzahlungen ohne gesetzliche Begrenzung ausfallen würden. Da keine belastbaren und repräsentativen Daten zu den tatsächlich vereinbarten Pachtsätzen in Deutschland vorliegen, untersucht die Studie mehrere Vergleichsszenarien. Bei einem angenommenen Pachtsatz von 10 Prozent ergibt sich bis 2045 eine kumulierte Entlastung der EEG-Förderkosten von rund 13 Mrd. €. Die jährlichen Einsparungen steigen im Modell mit dem Ausbau der Windenergie und erreichen bis 2045 rund 1,1 Mrd. €. Dabei ist die Spannbreite der Einsparungen je nach Ausgangslage sehr groß. Bei einer Vergleichspacht von 5 Prozent errechnet die FfE Einsparungen von rund 3 Mrd. €. Bei einem Pachtsatz von 20 Prozent steigt das Potenzial auf bis zu 37 Mrd. €.

Damit verdeutlicht die Studie, dass eine Begrenzung der Pachtzahlungen einen erheblichen Einfluss auf die langfristigen Förderkosten haben kann. Die Zahlen sind allerdings nicht als Prognose tatsächlich eintretender Einsparungen zu verstehen. Sie zeigen vielmehr, welche Entlastung unter den jeweiligen Modellannahmen möglich wäre.

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Die Pacht wird auf 3,5 Prozent des Jahresumsatzes begrenzt, bietet Eigentümern jedoch weiterhin einen hohen Anreiz

Häufig diskutiert wird die Frage, wie stark eine Pachtbegrenzung die Einnahmen der Grundstückseigentümer reduziert. Laut Berechnungen der FfE bleiben diese auch bei einem Pachtsatz von 3,5 Prozent auf einem vergleichsweise hohen Niveau.

Für die untersuchten Windenergieanlagen ergeben sich jährliche Pachteinnahmen von etwa 24.000 bis 37.000 € je Anlage. Über die reguläre EEG-Förderdauer von 20 Jahren entspricht dies rechnerisch rund 480.000 bis 740.000 €, sofern die jährlichen Einnahmen konstant bleiben. Bei einem Pachtsatz von 5 Prozent liegen die modellierten jährlichen Zahlungen für die betrachteten Anlagentypen bei etwa 35.000 bis 54.000 €. Zwar bedeutet eine Begrenzung gegenüber den bisherigen Spitzenwerten geringere Einnahmen für die Eigentümer, sie sichert diesen jedoch weiterhin substanzielle Erlöse, ohne die Fördersysteme übermäßig zu belasten.

Der VKU argumentiert deshalb, dass die Steuerzahler nicht über das EEG für übermäßig hohe Pachtforderungen aufkommen sollten. Stattdessen könnten geringere Förderkosten dazu beitragen, die finanziellen Spielräume für weitere Investitionen in erneuerbare Energien, Netze und die Digitalisierung des Energiesystems zu verbessern.

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Ein Pachtpreisdeckel könnte negative Auswirkungen auf die Flächenverfügbarkeit haben

Dem möglichen Einsparpotenzial stehen auch Risiken einer gesetzlichen Begrenzung gegenüber. Eine wesentliche Frage ist, wie sich der Pachtpreisdeckel auf die Bereitschaft von Grundstückseigentümern auswirkt, Flächen für Windenergieanlagen zur Verfügung zu stellen. Sinkende Pachteinnahmen könnten dazu führen, dass Eigentümer weniger Interesse an neuen Verträgen haben oder alternative Nutzungen ihrer Grundstücke bevorzugen. Dies könnte die Flächenverfügbarkeit beeinträchtigen und den Ausbau in einzelnen Regionen erschweren. Die Studie untersucht solche Verhaltensänderungen allerdings nicht quantitativ.

Zudem ist unklar, ob die rechnerischen Kostensenkungen tatsächlich vollständig bei den Förderkosten ankommen. Die Modellierung setzt voraus, dass Projektentwickler die eingesparten Pachtkosten vollständig in niedrigere Gebote überführen. Zusätzliche Rechts-, Nachweis- und Verwaltungsaufwendungen sowie mögliche finanzielle Risiken durch Verstöße gegen die Regelung könnten jedoch einen Teil der Einsparungen aufzehren.

Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die unzureichende Datenlage. Ohne repräsentative Informationen über die tatsächlichen Pachtzahlungen lässt sich nicht zuverlässig bestimmen, wie groß das realistische Einsparpotenzial ist. Sollten sich die Pachten bereits überwiegend auf einem niedrigeren Niveau bewegen, wäre die Wirkung des Deckels geringer als in den umfangreicheren Einsparszenarien angenommen.

Schließlich gilt die Begrenzung ausschließlich für EEG-geförderte Anlagen. Außerhalb des Fördersystems können Pachtzahlungen weiterhin frei vereinbart werden. Dadurch entstehen unterschiedliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für verschiedene Vermarktungsformen. Ob dies zu einer verstärkten Verlagerung von Projekten aus dem EEG-Fördersystem führt, lässt sich laut Studie nicht eindeutig beurteilen.

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Fazit

Die FfE-Studie zeigt, dass eine Begrenzung der Pachtzahlungen auf 3,5 Prozent des Jahresumsatzes einen relevanten Beitrag zur Senkung der EEG-Förderkosten leisten könnte. Insbesondere bei hohen Ausgangspachten sind erhebliche Einsparungen möglich, ohne dass die Einnahmen der Flächeneigentümer vollständig entfallen.

Die tatsächliche Wirkung hängt jedoch von mehreren Faktoren ab. Neben der Höhe der bislang vereinbarten Pachten ist entscheidend, ob die geringeren Projektkosten tatsächlich zu niedrigeren Geboten führen und wie Grundstückseigentümer sowie Projektentwickler auf die neue Regelung reagieren. Da diese Verhaltensänderungen in der Modellierung nicht berücksichtigt werden, sind die ausgewiesenen Einsparungen als Potenzial und nicht als gesicherter finanzieller Effekt einzuordnen.

Eine Pachtbegrenzung kann daher ein sinnvoller Ansatz sein, um die Kosteneffizienz der Energiewende zu verbessern. Ihre Ausgestaltung sollte jedoch sicherstellen, dass die angestrebte finanzielle Entlastung nicht durch negative Auswirkungen auf die Flächenverfügbarkeit oder die Investitionsbereitschaft teilweise wieder verloren geht.