Bundesregierung möchte mit KWKG-Novelle die Förderung der Anlagen verlängern und die Flexibilität stärken
Die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) soll künftig nicht mehr möglichst viele Stunden laufen, sondern dann, wenn Wind und Sonne nicht ausreichen. Dafür hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) im September 2026 ein Eckpunktepapier zur Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) vorgelegt. Der Gesetzentwurf soll folgen. Ein Kabinettstermin wird für den Herbst angestrebt, das Inkrafttreten der Novelle ist spätestens im ersten Quartal 2027 geplant.
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Das KWKG wird bis 2035 verlängert, mit weniger Förderstunden und höheren Sätzen
Die derzeitigen Fristen für die Inanspruchnahme der Förderung laufen für neue Anlagen aus. Für neue oder modernisierte Anlagen auf Basis des bestehenden KWKG kann daher derzeit keine Förderung mehr in Anspruch genommen werden. Grundsätzlich werden Anlagen mit einer Leistung von 500 kW bis 50 MW über Ausschreibungen gefördert, wobei sich die Höhe der Förderung nach dem erteilten Zuschlag richtet. Das Gesetz soll bis 2035 gelten, und zwar wieder bezogen auf die Inbetriebnahme: KWK-Anlagen außerhalb des Ausschreibungssegments sowie Wärmenetze und -speicher müssen bis Ende 2035 in Betrieb gehen. In den Ausschreibungen für KWK und innovative KWK-Systeme (iKWK) ist ein Zuschlag in der Ausschreibung, also die Zusage der Förderung, bis Ende 2031 erforderlich. Die Ausschreibungen finden weiterhin halbjährlich statt. Nach 2025 entfallene Mengen werden nachgeholt. Die Förderung nach KWKG und die nach dem Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten (StromVKG) schließen sich gegenseitig aus: KWK-Projekte müssen sich für eines der beiden Instrumente entscheiden.
Das zentrale Instrument der KWKG-Novelle ist die sogenannte „Stauchung der Förderzeit“: Die förderfähige Gesamtstundenzahl sinkt für neue Förderfälle von 30.000 Stunden auf 20.000 Stunden, während die Fördersätze um 50 Prozent steigen. Für Anlagen mit einer Leistung über 50 MW bedeutet das, dass statt 3,90 ct/kWh künftig 5,85 ct/kWh gezahlt werden, während die Fördersumme je Kilowatt mit 1.170 Euro gleich bleibt. Weil sie früher fließt, steigt der Barwert um deutlich mehr als 10 Prozent. Das BMWE nennt bei einer um vier Jahre kürzeren Förderdauer und einem Kapitalzins von 8 Prozent ein Plus von 14,4 Prozent. Parallel sinken die förderfähigen Jahresstunden: von 3.300 (2026) auf 2.500 (ab 2030), künftig weiter bis 2040 auf 1.500. Daraus ergibt sich eine Mindestförderdauer von 8 bis 13 Jahren, ohne Stauchung wären es 12 bis 20 Jahre.
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Mehr Flexibilität: Förderung erst ab 3 Cent Börsenpreis
Der Börsenpreis, ab dem eine Förderung gezahlt wird, steigt von 0 auf 3 ct/kWh (30 Euro/MWh). In dem Bereich zwischen 0 und 3 ct/kWh entfällt der Förderanspruch, ohne dass Förderstunden abgezogen werden. Für Stunden mit negativen Preisen gibt es wie schon bisher keine Förderung. Diese Stunden werden nicht nachgeholt. Laut BMWE lagen seit 2024 rund 85 Prozent der Day-Ahead-Preise über 30 Euro/MWh, sodass die Anlagen ihre Förderstunden auch bei der neuen Schwelle von 3 ct/kWh in der Regel vollständig nutzen können.
Die „kaufmännische Abnahme“ für kleine Anlagen wird zurückgefahren. Ab dem 1. Januar 2029 bleibt für Neuanlagen neben dem Eigenverbrauch nur die Wahl zwischen Direktvermarktung und unentgeltlicher Abnahme durch den Netzbetreiber. Zudem sollen Nichtverfügbarkeitsmeldungen eingeschränkt werden, damit KWK-Anlagen häufiger am negativen Redispatch teilnehmen. Dadurch gewinnen Ersatzanlagen für die Wärmebereitstellung an Bedeutung.
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Kleinanlagen und Modernisierungen werden zielgenauer gefördert
Bei Anlagen bis 500 kW gilt ein Dreistufenmodell: Mit Inkrafttreten entfällt die Verdopplung der Sätze für Anlagen bis 50 kW. Ab 2028 gilt für Leistungsanteile unter 500 kW ein einheitlicher Satz von 7,5 ct/kWh. Ab 2029 entfällt die Förderung für neue Kleinstanlagen unter 25 kW. Zudem wird die Ausnahmeregel für Anlagen bis 100 kW bei der Einspeisung in öffentliche Netze gestrichen.
Modernisierungen müssen künftig mindestens 30 Prozent der Kosten einer hypothetischen Neuerrichtung erreichen. Die „kleine“ Modernisierung ab 10 Prozent entfällt. Je nach Investitionshöhe (30, 40 oder 50 Prozent) werden bis zu 6.000, 8.000 oder 10.000 Vollbenutzungsstunden gefördert, bisher waren es ab 50 Prozent 30.000 Stunden. Der elektrische Wirkungsgrad und der Gesamtnutzungsgrad müssen um mindestens drei Prozentpunkte steigen.
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Mehr Spielraum für Wärmenetze, neue Regeln für Wasserstoff
Die Zuschlagsgrenze für Neu- und Ausbau von Wärmenetzen steigt von 50 auf 100 Millionen Euro je Projekt. Beim Wasserstoff wird das H2-ready-Kriterium an § 17 StromVKG angepasst. Betreiber brauchen dafür ein Umstellungskonzept. Der Power-to-Heat-Bonus (§ 7b KWKG) entfällt, stattdessen soll eine bestehende Regelung im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) wieder greifen.
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Fazit
Die Novelle verschiebt die Wirtschaftlichkeit der KWK von der Laufzeit auf die Marktsignale: Die Fördersumme je Kilowatt bleibt gleich und fließt früher. Dafür gibt es sie nur ab einem Börsenpreis von 3 ct/kWh, und ab 2029 bleibt für Neuanlagen nur noch die Direktvermarktung oder die unentgeltliche Abnahme durch den Netzbetreiber. Die Richtung ist stimmig, denn Anlagen laufen besonders dann, wenn Wind und Sonne nicht ausreichen. Kritisch bleiben die knappe Laufzeit bis 2035 und die seit 2016 unveränderten Fördersätze. Ob die Stauchung Investitionen tatsächlich attraktiver macht, hängt davon ab, ob der Gesetzentwurf die Forderungen der Verbände aufnimmt: Laufzeit bis mindestens 2038, angepasste Sätze und Inkrafttreten zum 1. Januar 2027.
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) und der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) begrüßen die Eckpunkte, fordern jedoch ebenfalls eine Laufzeit bis mindestens 2038, um die Förderung mit dem Kohleausstieg zu synchronisieren. Der BDEW fordert zudem, die letzten Ausschreibungen erst Ende 2035 stattfinden zu lassen. Er sieht die Stauchung als umgesetzte Kernforderung, verlangt aber, die seit 2016 unveränderten Fördersätze anzupassen und den Wegfall vermiedener Netzentgelte zu berücksichtigen. Der VKU dringt auf ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 und kritisiert, dass gestiegene Anlagenkosten nicht ausreichend berücksichtigt werden. Bei Modernisierungen verweist er auf den wirtschaftlichen Druck auf Bestandsanlagen. Die neue Power-to-Heat-Regelung und die Wasserstoffvorgaben bewertet er positiv.










